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Denkmalschutz; Zuwendungen und Steuervergünstigungen

Für Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung von Denkmälern können Zuwendungen (Zuschüsse und/oder Darlehen) und Steuervergünstigungen gewährt werden.

Grundlagen

Für Instandsetzungs- oder Umbauarbeiten an einem Baudenkmal (kein Bauunterhalt!) werden auch öffentliche Zuwendungen bereitgestellt. In der Regel kommen folgende Förderstellen in Betracht:

  • Bayer. Landesamt für Denkmalpflege (BLfD)
  • Bezirk Unterfranken
  • Landkreis Schweinfurt
  • Gemeinde, in deren Bereich das Denkmal steht

In bestimmten Fällen sind dem Grunde nach auch noch weitere Zuwendungsgeber wie z.B. das Bayer. Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst oder die Bayer. Landesstiftung möglich; Voraussetzung für die Genannten ist aber u.a. eine herausragende Bedeutung des Denkmals.

Welche Zuwendungen im einzelnen möglich sind, klärt ein Beratungsgespräch.

Nachdem die Höhe der Zuwendungen mittlerweile leider vergleichsweise gering ausfällt, erlangen aktuell die Steuervergünstigungen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) immer größere Bedeutung.

Die Inanspruchnahme einkommensteuerlicher Vergünstigungen nach §§ 7i, 10f, 10g, 11b des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt voraus, daß die Baumaßnahmen vor Beginn ihrer Ausführungen mit dem BLfD und/oder der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landratsamtes Schweinfurt abgestimmt worden sind. Mit einer vorliegenden denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis gilt diese Abstimmung als erfolgt. Die Baumaßnahmen müssen jedoch in allen Einzelheiten entsprechend der Abstimmung und den daraus resultierenden Bedingungen und Auflagen der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis erfolgen. Jede Änderung bereits abgestimmter Baumaßnahmen bedarf einer erneuten Abstimmung mit dem BLfD bzw. der Unteren Denkmalschutzbehörde.

Grundvoraussetzung für den Antrag auf Zuwendung - gleich von welcher Stelle - ist das Vorliegen einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis (siehe hierzu "Denkmalschutz", Unterpunkt "Verwaltung") für die zu beantragenden Maßnahmen. Bevor also ein Zuschußantrag gestellt werden kann, ist zunächst das denkmalschutzrechtliche Erlaubnisverfahren zu beantragen und der Erlaß des Bescheides abzuwarten. Dies ist darüberhinaus auch deshalb sinnvoll, weil dann gesicherte Daten (Kosten, Firmen, etc.) für den Zuschußantrag vorliegen; anderenfalls müßte dieser ggf.nachträglich geändert und den Auflagen im Erlaubnisbescheid angepaßt werden.

Weiterhin darf vor Antragstellung mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sein, da ansonsten dem Grunde nach keine Förderung mehr möglich ist; dies gilt insbesondere für die Bezuschussung aus Mitteln des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege und des Bezirks Unterfranken. Lediglich im Falle des Landkreiszuschusses ist es in begründeten Einzelfällen möglich, auch nach Abschluß eines (durch Erlaubnis abgedeckten!) Vorhabens einen Zuschuß zu beantragen (Besprechung mit dem o.g. Sachbearbeiter wird im Vorfeld dringend empfohlen!). Grundsätzlich muß erst die Bewilligung abgewartet werden, bevor mit der Maßnahme begonnen werden kann. Allerdings erteilen das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege und der Bezirk Unterfranken schriftlich sogenannte "Genehmigungen des vorzeitigen Maßnahmenbeginns". Ab diesem Zeitpunkt können dann die Firmenaufträge vergeben werden.

Für die Steuervergünstigungen nach EstG bedarf es neben der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis einer Grundlagenbescheinigung zur Vorlage bei den Finanzbehörden. Diese ist abschließend beim BLfD, Schloss Seehof, 96117 Memmelsdorf, zu beantragen (Telefon (0951) 4095-0, DST_Bamberg@blfd.bayern.de).

Unter der Rubrik "Links & Downloads" finden Sie einen Link auf die Homepage des BLfD, der Sie zu weiteren Informationen über die Steuervergünstigungen führt.

Da sich der genaue Verfahrensablauf nach dem jeweiligen Einzelfall richtet, werden Sie im Erlaubnisbescheid entsprechend informiert.

Kontakt

Klaus Nitzschner

Organisationseinheit

Denkmalschutz / Grundstücksverkehr / Abgeschlossenheitsbescheinigung (40.4)
Mehr Informationen

Stand:
Denkmalschutz / Grundstücksverkehr / Abgeschlossenheitsbescheinigung (40.4)
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