Menü
Unsere Servicenummer montags bis freitags 09721 550

Brand­si­cher­heits­wa­che; Aner­ken­nung von eige­nen Kräf­ten

Die "Brand­schutz­dienst­stel­le" kann eige­ne Kräf­te (oder Dienst­leis­ter) des Betrei­bers einer Versamm­lungs­stät­te als Brand­si­cher­heits­wa­che aner­ken­nen.

Für die Durch­füh­rung von Veran­stal­tun­gen mit erhöh­ten Brand­ge­fah­ren hat der Betrei­ber einer Versamm­lungs­stät­te eine Brand­si­cher­heits­wa­che einzu­rich­ten, wobei bei jeder Veran­stal­tung auf Großbüh­nen sowie Szenen­flä­chen mit mehr als 200 m² Grund­flä­che eine Brand­si­cher­heits­wa­che der Feuer­wehr anwe­send sein muss.

Eine Brand­si­cher­heits­wa­che der Feuer­wehr ist nicht erfor­der­lich, wenn der Betrei­ber über eine ausrei­chen­de Zahl ausge­bil­de­ter Kräf­te verfügt, die die Aufga­ben der Brand­si­cher­heits­wa­che wahr­neh­men und die Brand­schutz­dienst­stel­le dies dem Betrei­ber bestä­tigt hat.

Die Brand­schutz­dienstel­le in diesem Sinne ist Teil der Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de.

Für die Ange­hö­ri­gen einer vom Betrei­ber gestell­ten Brand­si­cher­heits­wa­che werden folgen­de Mindest­vor­aus­set­zun­gen für erfor­der­lich erach­tet:

  • Mindest­al­ter voll­ende­tes 18. Lebens­jahr,
  • abge­schlos­se­ne Trup­p­aus­bil­dung (Trupp­füh­rer­qua­li­fi­ka­ti­on)
  • Kennt­nis­se über die örtlich zustän­di­ge Feuer­wehr,
  • Kennt­nis­se über die Versamm­lungs­stät­te (z.B. Brand­schutz­ord­nung, Alar­mie­rungs­pla­nung usw.).

Die Brand­schutz­dienst­stel­le kann weite­re Anfor­de­run­gen an die Brand­si­cher­heits­wa­che stel­len.

Wer entge­gen der Versamm­lungs­stät­ten­ver­ord­nung eine Brand­si­cher­heits­wa­che nicht einrich­tet oder nicht sicher­stellt, dass eine Brand­si­cher­heits­wa­che der Feuer­wehr anwe­send ist oder bei Veran­stal­tun­gen mit voraus­sicht­lich mehr als 5.000 Besu­chern diese der für den Sani­täts- und Rettungs­dienst zustän­di­gen Behör­de nicht recht­zei­tig anzeigt, begeht eine Ordnungs­wid­rig­keit. 

Soweit die Brand­si­cher­heits­wa­che von einer gemeind­li­chen Feuer­wehr gestellt wird, kann die Gemein­de hier­für Kosten­er­satz verlan­gen.

Kontakt

<p>Kreis­brand­rat</p>
Holger Strunk

Flori­an Zippel

Orga­ni­sa­ti­ons­ein­heit

Kata­stro­phen­schutz und Feuer­wehr­we­sen (30.4)
Mehr Infor­ma­tio­nen

Stand: 03.07.2024
Baye­ri­sches Staats­mi­nis­te­ri­um des Innern, für Sport und Inte­gra­ti­on (siehe Bayern­Por­tal)

Weiter­füh­ren­de Themen

Betrei­ber,Brand­schutz­dienst­stel­le,Feuer­wehr,Feuer­wehr­dienst­vor­schrif­ten (FwDv),Feuer­wehr-Dienst­vor­schrif­ten (FwDv),Veran­stal­ter,Veran­stal­tung,Versamm­lungs­stät­ten­ver­ord­nung,