Biberschäden melden
Als akzeptanzfördernde Maßnahme im Rahmen des artenschutzrechtlichen Bibermanagements werden vom Biber unmittelbar verursachte Schäden unter bestimmten Voraussetzungen durch freiwillige finanzielle Leistungen des Staates als Billigkeitsleistung ausgeglichen.
Ausgeglichen werden folgende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Schäden:
– Fraß- und Vernässungsschäden an landwirtschaftlichen Kulturen (vor allem Schäden an Feldfrüchten, aber auch an Obst, Gemüse und Sonderkulturen wie zum Beispiel Christbäumen)
– Flurschäden, zum Beispiel durch Uferabbruch
– Sachschäden (insbesondere Maschinenschäden) in der Landwirtschaft
– Schäden aufgrund verletzter beziehungsweise getöteter Nutztiere, die zum landwirtschaftlichen Betrieb zu zählen sind
– Schäden an Teichanlagen oder Fischzucht
– forstwirtschaftliche Schäden
Ausgeglichen werden auch Schäden von Fischereivereinen an Satzfischen bestandsbedrohter heimischer Fischarten (Gefährdungsstatus nach Roter Liste) in Aufzuchtteichen. Nicht ausgeglichen werden sonstige Schäden wie Verkehrsunfälle, Personenschäden, sonstige Schäden von Gewässerbenutzungsberechtigten oder Ähnliches.
Die Mindestschadenhöhe liegt bei 50,00 €. Der Schadensregulierung vorrangig sind geeignete Präventionsmaßnahmen, die mit uns abzustimmen sind.
Organisationseinheit
Naturschutzrecht / Jagdwesen (42.2)