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Betriebserlaubnis für einen Stapler / Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO

Beantragung einer Betriebserlaubnis / Ausnahmegenehmigung für einen Stapler

Mit Gabelstaplern muss gelegentlich öffentlicher Verkehrsgrund befahren werden - vor allem dann, wenn z. B. bei einem Gewerbebetrieb zwei verschiedene Betriebsstellen durch öffentlichen Verkehrsgrund getrennt sind. Da die Gabelstapler in der Regel nicht in allen Punkten den gesetzlichen Ausrüstungsvorschriften entsprechen, sind folgende Punkte zu beachten:

Gabelstapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h bis maximal 20 km/h benötigen für Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO. Beträgt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 20 km/h, muss der Stapler zugelassen werden und benötigt ein eigenes amtliches Kennzeichen.

Bei Fahrten auf öffentlichen Straßen benötigen Gabelstapler auf Grund der bauartbedingten Sichtfeldbeeinträchtigung und ggf. weiterer technischer Gegebenheiten eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO. Zusätzlich ist für die Fahrtstrecke auch eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.

Wichtige Hinweise:

  • Die Erteilung der Betriebserlaubnis und die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO können grundsätzlich getrennt voneinander beantragt werden.
  • Im öffentlichen Straßenverkehr darf das Fahrzeug ohne Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und ohne gültige Erlaubnis nach § 29 StVZO NICHT geführt werden.
  • Wenn Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr geplant sind, dann nehmen Sie bitte in jedem Fall zuerst telefonischen Kontakt (09721/55-362) mit unserem Straßenverkehrsamt auf und lassen Sie sich beraten, ob für den geplanten Einsatzzweck überhaupt eine Erlaubnis nach § 29 StVZO erteilt werden kann.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag (Download sh. unten)
  • Gutachten einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (TÜV) zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO
  • Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO
  • Bestätigung der Versicherung, dass auch Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr abgedeckt sind
  • Genaue Beschreibung der Fahrtstrecke incl. Lageplan
Termin Zulassungsstelle
 

Online-Terminvereinbarung für die Zulassungsstelle

Terminbuchung für die Zulassungsstelle/Fahrerlaubnisbehörde über die App CleverQ
 

Alternativ zur Online-Terminbuchung können Sie auch über unserer App CleverQ einen Termin für die Zulassungsstelle und/oder die Fahrerlaubnisbehörde reservieren. Infos zur App finden Sie unter diesem Link.

Internetbezogene Fahrzeug-Zulassungen
 

Sie haben die Möglichkeit, folgende Anträge elektronisch an die jeweils zuständige Zulassungsbehörde zu richten. Ein Besuch dieser Behörde kann damit entfallen.

  • Außerbetriebsetzung (Abmeldung) eines Fahrzeuges
  • Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges (mit/ohne Halterwechsel, mit/ohne Wechsel des Zulassungsbezirkes, mit/ohne Wechsel des Kennzeichens)
  • Neuzulassung eines Fahrzeuges mit EG-Typgenehmigung
  • Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeuges (mit/ohne Wechsel des Kennzeichens)
  • Änderung von Halterdaten (Namens-/Adressänderungen)
  • Tageszulassung

Entsprechende Anleitungen zur Nutzung des Internetportals finden Sie unten in der Rubrik "Formulare".

 

Kontakt

Ralph Grumbach

Organisationseinheit

Stand: 25.02.2025
Zulassungsbehörde (31.3)