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Beratung Unterhalt Volljährige

Beratung über bestehende Unterhaltsansprüche nach Volljährigkeit

Volljährige haben bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern (§18 Abs. 4 SGB VIII).

Die Prüfung des bestehenden Unterhaltsanspruchs schließt immer beide Elternteile ein. Eine gerichtliche Durchsetzung ist durch den Berater nicht möglich.

Persönliche Vorsprache des Volljährigen nach Terminvereinbarung.

Die Beratung ist kostenlos.

Kontakt

Zuständig nach Namen des Kindes A - Ka
Ewald Thomann

Ke - Re
Tanja Eisend

Organisationseinheit

Beistandschaft-Beurkundung-Unterhaltsvorschuss (21.4)
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Stand:
Beistandschaft-Beurkundung-Unterhaltsvorschuss (21.4)