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Beistandschaft

Beistandschaft zur Klärung der Vaterschaft & Unterhaltsverpflichtung für minderjährige Kinder, sowie deren Durchsetzung

Die Beistandschaft kann von einem Elternteil für ein Kind beantragt werden, für das ihm die alleinige Sorge zusteht bzw. bei gemeinsamer elterlicher Sorge von demjenigen Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Aufgaben des Beistandes können sein:

  • die Feststellung der Vaterschaft und/oder der Unterhaltsansprüche sowie
  • die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Hierzu gehören auch evtl. erforderliche gerichtliche Maßnahmen und Zwangsvollstreckungen.

Die Beistandschaft schränkt die elterliche Sorge nicht ein. Sie endet jederzeit auf schriftliches Verlangen des antragsbefugten Elternteils, wenn das Kind seinen Aufenthaltsort wechselt bzw. letztlich mit der Volljährigkeit des Kindes.

Schriftlicher Antrag und persönliche Vorsprache beim Jugendamt des Wohnortes.

 

Terminvereinbarung zur persönlichen Vorsprache

Die Beistandschaft wird kostenlos geführt. Für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Maßnahmen im Ausland kann auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, zur Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert werden. Für diese Maßnahmen ist eine Kostenbeteiligung u. U. nicht auszuschließen.

Kontakt

Zuordnung nach dem Namen des Kindes A -Ka
Ewald Thomann

Kb -L
Tanja Eisend

M - Z
Vincent-Joel Moranz

Organisationseinheit

Beistandschaft-Beurkundung-Unterhaltsvorschuss (21.4)
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Stand:
Beistandschaft-Beurkundung-Unterhaltsvorschuss (21.4)
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