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Bauträger und Baubetreuer; Erlaubnis für EU-Bürger (auch Makler)

Wenn Sie gewerbsmäßig als Bauträger oder Baubetreuer tätig werden wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.

Nach § 34c Abs. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung ist erlaubnispflichtig, wer

  • Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden will oder
  • als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will.

Bei Personengesellschaften ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

Die Gewerbetreibenden unterliegen bei der Gewerbeausübung grundsätzlich besonderen Verpflichtungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Hierzu gehören insbesondere die Verpflichtungen:

  • ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet (§ 2 MaBV),
  • die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten (§ 6 MaBV),
  • nach der Ausführung des Auftrags dem Auftraggeber Rechnung zu legen (§ 8 MaBV),
  • der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten (§ 9 MaBV),
  • dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben ( § 11 MaBV),
  • Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber (§ 10 MaBV),

Zum Schutz des Auftraggebers wurde ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt (§§ 3, 4 MaBV). Außerdem ist der Gewerbetreibende verpflichtet, die Einhaltung der Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung auf seine Kosten jährlich prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfbericht vorzulegen (§ 16 MaBV).

Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34c GewO Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 GewO. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
Neben der Erlaubniseinholung müssen Sie das Gewerbe nach § 14 GewO bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.

Erlaubnisvoraussetzungen sind Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse des Gewebetreibenden.

Die Zuverlässigkeit und die Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden werden anhand von Unterlagen überprüft, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse erfüllt werden. Dabei kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Werden im Herkunftsstaat solche Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt des Gewerbetreibenden oder nach dem Recht des Herkunftsstaats vergleichbare Handlungen ersetzt werden.

 

Dauer des Verfahrens ca. 3 - 5 Wochen

gültiger Personalausweis oder Reisepass
Zuverlässigkeitsnachweis aus dem Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung;
ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen
Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse aus dem Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung;
Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse aus dem Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung; ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen
Unterlagen für Bauträger und Baubetreuer bei eingetragenen Firmen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und GmbH
bei eingetragenen Firmen Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung) bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts Gesellschaftsvertrag bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll
bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten

Erlaubnis: 100 bis 1.750 Euro gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/14)

Kontakt

Marianne Lauer

Kathrin Zeißner

Organisationseinheit

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal),18,1,Redaktionell verantwortlich