Krankheit; Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderlichen ärztlichen Behandlungen zur Besserung von Krankheiten gewährt.
Bei der medizinschen Versorgung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG ist zwischen zwei Personengruppen zu unterscheiden: | |
§ 3 ff. AsylbLG | § 2 AsylbLG i.V.m. § 264 SGB V |
Personen, die sich noch keine 15 Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten | Personen, die sich länger als 15 Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und infolgedessen Mitglied (nicht: Versicherte) bei einer Krankenkasse ihrer Wahl sind; |
Für Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG besteht nur ein eingeschränkter Anspruch auf Versorgung im Krankheitsfall. Dieser bemißt sich nach § 4 AsylbLG: Demnach sind lediglich bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der
zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebar ist. | |
Kein Leistungsanspruch besteht bei nicht eindeutig medizinisch indizierten Behandlungen und solchen, die wegen der voraussichtlichen kurzen Dauer des Aufenthaltes nicht abgeschlossen werden können. Bei chronischen Erkrankungen kommt evtl. eine Behandlung insoweit infrage, als sie zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist. Dies muss im Einzelfall geprüft werden. | |
Grundsätzlich können Asylbewerber ihren Arzt frei wählen und jederzeit folgende Ärzte aufsuchen:
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1. Krankenhilfe für Leistungsberechtigte nach § 3 ff. AsylbLG |
1.1. Krankenhilfe allgemein |
Für die Behandlung ist zwingend ein Krankenschein erforderlich, der für die Arztpraxis als Kostenübernahmeerklärung gilt. Diese können
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1.2. Fachärzte |
Der Hausarzt kann Patienten zur Durchführung diagnostischer oder therapeutischer Leistungen an Fachärzte nach Maßgabe des § 24 BMV-Ä überweisen. Hierzu wird dem Facharzt zusammen mit dem Überweisungsschein eine Kopie des Behandlungsscheins übermittelt. Eine besondere Genehmigung des Leistungsträgers für die Übeweisung ist nicht erforderlich. Allerdings muss sich auch der Facharzt an die Einschränkung halten, dass nur akute und Schmerzzustände behandelt werden können und nicht eindeutig medizinisch indizierte Behandlungen eine Leistungspflicht der zuständigen Behörde nicht begründen. |
1.3. Rezepte |
Zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen gem. § 4 AsylbLG können die behandelnden Ärzte Rezepte nur für verschreibungspflichtige Medikamente ausstellen. Von der Zuzahlung bzw. dem Eigenanteil ist der Patient befreit, solange er die verminderten Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 3 ff. AsylbLG bezieht. Allgemein gelten auch für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG die Regelungen der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). |
1.4. Verordnung |
Für die Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlich sind, gelten die Vorgaben der Heilmittelrichtlinie (HM-RL). Bitte erkundigen Sie sich im Einzelfall, ob für die Übernahme eine Kostenzusage erforderlich ist. |
1.5. Notfall |
Wenn Sie als Asylsuchender einen Notfall erleiden, zögern Sie bitte nicht, sondern suchen Sie umgehend einen Arzt oder ein Krankenhaus auf. Außerhalb der üblichen Praxissprechzeiten wenden Sie sich bitte an den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Grundsätzlich sind Notfälle, soweit sie eine Behandlung nach sich gezogen haben, von dem Notfallhelfer umgehend dem Amt für Soziales zu melden. Ein Eilfall liegt vor, wenn eine Behandlung aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist und wenn der Leistungsträger nicht mit der Folge rechtzeitiger Hilfeleistung eingeschaltet werden kann. Ärzte zeigen bitte innerhalb von zwei Wochen die Eilbehandlung an. Im Gegenzug wird ihnen ein Behandlungsschein übersandt. Der Leistungsumfang richtet sich nach § 4 AsylbLG. Krankenhäuser zeigen uns bitte umgehend die Aufnahme des Patienten als Notfall zu den nächstmöglichen Behördenöffnungszeiten zwecks der Erteilung der Kostenzusage an. |
2. Krankenhilfe für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG i.V.m. § 264 SGB V |
Dieser Personenkreis ist Mitglied (nicht Versicherter) bei einerKrankenkasse seiner Wahl und erhält von dieser ein Versichertenkärtchen und die gleichen Leistungen wie gesetzlich Versicherte. Dieses Kärtchen ist – wie bei geseztlich Versicherten auch – bei allen Behandlungen vorzulegen und Grundlage für die Abrechnung. Ein Krankenschein kann in diesen Fällen nicht mehr ausgestellt werden. Kostenträger für diesen Personenkreis bleibt der Freistaat Bayern, die Krankenkassen und ihre Versicherten werden durch diese Mitgliedschaft nicht belastet. Im Rahmen der Behandlung nach § 2 AsylbLG i.V.m. § 264 SGB V können durch den behandelnden Arzt ebenfalls Rezepte/Verordnungen ausgestellt werden. Dabei darf es sich nur um verschreibungspflichtige Medikamente handeln. In diesem Fall hat der Patient die Zuzahlungen/Eigenanteile selbst zu tragen. |
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Asyl (20.4)