Apotheken; Antragsverfahren
Wer als Apotheker/in eine oder mehrere Apotheken betreiben will (maximal 4) bedarf nach § 1 Apothekengesetz (ApoG) der Erlaubnis.
Zuständigkeit
Das Landratsamt Schweinfurt, Gesundheitsamt, ist für die Antragstellung zuständig, wenn sich der Sitz der Hauptapotheke im Landkreis Schweinfurt befindet.
Antragsunterlagen APOTHEKENBETRIEBSERLAUBNIS
- Formloser Antrag auf Erteilung einer Apothekenbetriebserlaubnis
- Deutscher Staatsangehörigkeitsnachweis oder beglaubigte Kopie des Personalausweises. Bei Angehörigen eines anderen EG-Mitgliedsstaates oder Vertragsstaates des EWR-Abkommens ist eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde (Konsulat) des Heimatlandes vorzulegen. Hat der Antragsteller/in seine pharmazeutische Ausbildung mit einem Diplom seines Heimatlandes abgeschlossen, ist zusätzlich der Nachweis erforderlich, dass die Apotheke, für welche die Betriebserlaubnis beantragt wird, seit mindestens 3 Jahren betrieben wird (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ApoG).
- Approbationsurkunde (Abschrift oder Fotokopie in amtlich beglaubigter Form)
- Polizeiliches Führungszeugnis mit Belegart “O” (zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 4 Wochen)
- Ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Gesundheit und die diesbezügliche Fähigkeit des Antragstellers/in eine Apotheke zu leiten (zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 4 Wochen; ein Zeugnis des Hausarztes ist ausreichend)
- Erklärung, ob u. ggf. an welchem Ort der Antragsteller/in eine oder mehrere Apotheken in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreibt
- Nachweise der Apothekerkammer über die berufliche Tätigkeit für die Prüfung nach § 2 Abs. 3 ApoG und zur Zuverlässigkeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 ApoG)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister mit Belegart “O” (dies ist bei der gleichen Stelle zu beantragen wie das polizeiliche Führungszeugnis)
- Lageplan des Grundstückes mit genauer Ortsangabe
- Kauf-, Miet-, Pacht- oder Verwaltungsvertrag über die Apothekenräume (bei Untermiete auch Hauptmietvertrag)
- Bau- und Einrichtungsplan der Betriebsräume 1 : 100 mit Verwendungszweck und qm-Größe für jeden Raum
- Nachweis über die tatsächliche Verfügungsgewalt bzgl. der Apotheke (Apothekeneinrichtung z. B. Kauf-, Pacht- oder Verwaltungsverträge und alle anderen Verträge, die mit der Einrichtung, dem Betrieb und der Finanzierung der Apotheke im Zusammenhang stehen)
- tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über Ausbildung und bisherige berufliche Tätigkeit
- Eidesstattliche Versicherung, das der Antragsteller/in keine Rechtsgeschäfte vorgenommen oder Absprachen getroffen hat, die gegen § 8 S. 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 ApoG verstoßen
- schriftliche Erklärung, dass die antragstellende Person voll geschäftsfähig und nicht vorbestraft ist und dass kein staatsanwaltschaftliches oder gerichtliches Verfahren anhängig ist
Formulierung: "Eidesstattliche Versicherung":
Ich bin über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung unterrichtet und belehrt, dass nach § 156 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, und dass nach § 161 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird, wer eine solche Versicherung fahrlässig falsch abgibt. Mir ist bekannt, dass eine falsche Versicherung auch vorliegt, wenn sie Angaben enthält, die den Tatsachen nicht entsprechen, oder wenn Wesentliches verschwiegen wird.
Zur Erlangung der Betriebserlaubnis erkläre ich gegenüber (Erlaubnisbehörde) an Eides statt, dass ich keine Vereinbarungen getroffen habe, die gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 Apothekengesetz (ApoG) verstoßen. Ich versichere an Eides statt, dass dies nach bestem Wissen die reine Wahrheit ist und dass ich nichts verschwiegen habe."
Antragsunterlagen APOTHEKENBETRIEBSERLAUBNIS mit APOTHEKENMEHRBESITZ
Möchten Sie mehr als eine öffentliche Apotheke betreiben, so müssen Sie bitte bei der für die Hauptapotheke zuständigen Behörde eine neue Betriebserlaubnis beantragen. Als Hauptapotheke wird die Apotheke angesehen, die Sie persönlich leiten.
Die Filialapotheken müssen in ihrer sächlichen und personellen Ausstattung den Anforderungen der Hauptapotheke entsprechen.
Für den Betrieb einer Filialapotheke sind nachfolgende Unterlagen bzgl. des verantwortlichen Apothekers/ Apotherin, der/die die Filiale leitet, zusätzlich vorzulegen:
- Deutscher Staatsangehörigkeitsnachweis oder beglaubigte Kopie des Personalausweises. Bei Angehörigen eines anderen EG-Mitgliedsstaates oder Vertragsstaates des EWR-Abkommens ist eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde (Konsulat) des Heimatlandes vorzulegen. Hat der Antragsteller/ in seine pharmazeutische Ausbildung mit einem Diplom seines Heimatlandes abgeschlossen, ist zusätzlich der Nachweis erforderlich, dass die Apotheke, für welche die Betriebserlaubnis beantragt wird, seit mindestens 3 Jahren betrieben wird (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ApoG).
- Approbationsurkunde (Abschrift oder Fotokopie in amtlich beglaubigter Form)
- Polizeiliches Führungszeugnis mit Belegart “O” (zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 4 Wochen, bitte als Verwendungszweck „Leitung Filialapotheke" angeben)
- Ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Gesundheit und die diesbezügliche Fähigkeit des Antragstellers/in eine Apotheke zu leiten (zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 4 Wochen; ein Zeugnis des Hausarztes ist ausreichend)
- Nachweise der Apothekerkammer über die berufliche Tätigkeit für die Prüfung nach § 2 Abs. 3 ApoG und zur Zuverlässigkeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 ApoG)
- Erklärung zu § 2 Abs. 1 Nr. 8 ApoG (den Vordruck erhalten Sie auf Anfrage)
- tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über Ausbildung und bisherige berufliche Tätigkeit
- den zwischen dem/der Hauptapotheker/in und dem/der Filialapotheker/in geschlossene Anstellungsvertrag (aus dem hervorgeht, dass die betr. Person als Filialleiter/in in der betreffenden Apotheke in Vollzeit beschäftigt ist)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei Wohnortgemende beanttragen) - wichtig: "zur Vorlage bei der Behörde"
- schriftliche Erklärung, dass die antragstellende Person voll geschäftsfähig und nicht vorbestraft ist und dass kein staatsanwaltschaftliches oder gerichtliches Verfahren anhängig ist
FILIALLEITERWECHSEL
Soll ein Wechsel in der Person des Filialleiters stattfinden, ist dies der Kreisverwaltungsbehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.
O. g. Unterlagen sind für den neuen Filialleiter/in mit der Anzeige entsprechend einzureichen.
Antragsunterlagen:
- Formloser Antrag auf Genehmigung des Filialleiterwechsels mit Benennung des neuen Filialleiters/in und Beginn der Tätigkeit
- notwendige Unterlagen vom neuen Filialleiter/in (siehe oben ↑)
BELIEFERUNG VON STATIONÄREN PFLEGEEINRICHTUNGEN DURCH ÖFFENTLICHE APOTHEKEN
Der Inhaber/in einer Apothekenbetriebserlaubnis ist verpflichtet, zur Versorgung von Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Träger der Heime, einen schriftlichen Vertrag zu schließen.
Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde.
Antragsunterlagen:
- Formloser Antrag auf Genehmigung
- Versorgungsverträge in 3-facher Ausfertigung (jeweils ein Exemplar für den Apotheker, für die Einrichtung und eine Ausfertigung zum Verbleib bei der Genehmigungsbehörde)
Wichtige Hinweise:
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die sonstigen im Geschäftsverkehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des Wettbewerbsrechtes und des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens sowie die berufsrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
Zur Umsetzung der Musterverträge sollten die „Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung bei der Versorgung von Bewohnern von Heimen beachtet werden.“
VERSANDHANDELSERLAUBNIS
Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 11 a Apothekengesetz (ApoG) reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:
Antragsunterlagen: Antragsvordruck (unter "Formulare")
Wichtige Hinweise:
Die Erlaubnis ist vor Aufnahme der Versandtätigkeit zu beantragen.
Es handelt sich um eine personengebundene Erlaubnis, die bei einer eventuellen Apothekenübernahme neu beantragt werden muß.
Bitte beachten Sie auch § 11 b ApoG, wonach die Versandhandelserlaubnis durch die Behörde wieder zurückgenommen oder widerrufen werden kann, wenn eine der Voraussetzungen des § 11 a ApoG nicht vorgelegen haben oder eine der Voraussetzungen weggefallen ist.
Ein Versandhandel liegt aber noch nicht vor, wenn dem Patienten/in in der Apotheke nicht alle verordneten Arzneimittel auf einmal ausgehändigt werden können und deshalb im Einzelfall eine Nachsendung dieser Medikamente per Boten erfolgt. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass der Patient/in vorab in der Apotheke eine ausreichende Beratung erhalten hat.
Gebühren nach Kostengesetz (KG)
Ärztlicher Dienst/Verwaltung (22.1)