Aktionsplan Kupierverzicht
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG) darf bei unter vier Tage alten Ferkeln der Schwanz gekürzt werden, wenn der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist. Nach § 6 Abs. 5 TierSchG ist der zuständigen Behörde auf Verlangen die Unerlässlichkeit glaubhaft nachweisen.
Deutschland und andere EU-Mitgliedstaaten wurden von der Europäischen Kommission aufgefordert, einen Aktionsplan zur Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften vorzulegen. Die Agrarministerkonferenz hat im September 2018 einen Aktionsplan beschlossen, der alle Schweinehaltungen mit schwanzkupierten Tieren betrifft. Ziel des Aktionsplans ist ein schrittweiser Kupierverzicht. Betriebe mit Schwanzbeißproblemen haben betriebsindividuelle Optimierungsmaßnahmen zu ergreifen, bis weniger als 2 % Schwanz- und Ohrverletzungen im Jahresdurchschnitt auftreten. Betrieben ohne Schwanzbeißprobleme ist die Möglichkeit gegeben, zunächst nur bei einer kleinen Gruppe von Tieren auf das Kupieren zu verzichten (sogenannte „Kontrollgruppe“). Zur Darlegung der Unerlässlichkeit des Eingriffes hat der Tierhalter, der Schwänze kupiert oder kupierte Tiere einstallt, über Folgendes Nachweise zu erbringen: - tatsächlich entstandene Bissverletzungen an Ohren- oder Schwänzen - Durchführung einer Risikoanalyse, um die betriebsindividuellen Risikofaktoren für Schwanzbeißen zu identifizieren. Die Risikoanalyse muss mindestens die in der Empfehlung (EU) 2016/336 unter Nr. 3 aufgeführten Parameter umfassen. - Einleitung auf der Risikoanalyse basierender geeigneter Optimierungsmaßnahmen in der Tierhaltung, um das Schwanzbeißrisiko zu reduzieren. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) bietet unter www.aktionsplankupierverzicht.bayern.de ausführlichen Informationen für alle betroffenen Kreise und zum Download der Dokumentationshilfen an.
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Organisationseinheit
Veterinäramt (SG 32) , Veterinärwesen (32.1)