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Abgrabungsgenehmigung; Beantragung

Abgrabungen (einschließlich der Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind) bedürfen einer Genehmigung nach dem Abgrabungsgesetz.

Für Abgrabungen und Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind, ist grundsätzlich eine Genehmigung nach dem Abgrabungsgesetz erforderlich. Genehmigungsfrei sind Abgrabungen mit einer Grundfläche bis zu 500 m² und einer Tiefe bis zu 2 m. Aufschüttungen, die nicht unmittelbare Folge von Abgrabungen sind, fallen dagegen in den Anwendungsbereich der Bayerischen Bauordnung.

Die Abgrabungsgenehmigung erteilt die Kreisverwaltungsbehörde. Der Antrag auf Abgrabungsgenehmigung ist unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars, das im Buchhandel erhältlich bzw. im Internet abrufbar ist, zu stellen. Er ist bei der Gemeinde dreifach einzureichen, in deren Gebiet das Baugrundstück liegt. Weiterführende Informationen finden Sie unter "Bauantrag; Einreichung" unter "Verwandte Themen".

Für die Abgrabungsgenehmigung werden Gebühren erhoben. Diese sind abhängig von der Menge des Abbaugutes und der Erforderlichkeit einer UVP.

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Abgrabungsgenehmigung Abgrabungsantrag Abgrabungsgesetz,