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Abfallrecht; Vollzug

Der Vollzug des Abfallrechts obliegt in Bayern den Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) sowie dem Landesamt für Umwelt, die Durchführung der Abfallentsorgung den Landkreisen und kreisfreien Städten.

Die Grundlagen der Abfallwirtschaft in Deutschland hat der Bund im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelt.

 

Für die vom Bund im KrWG und den ausführenden Verordnungen nicht geregelten Bereiche der Abfallwirtschaft sowie zur Ausführung und Ergänzung der vom Bund getroffenen Regelungen haben die Länder eigene Abfallgesetze erlassen. In Bayern ist hier das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) heranzuziehen.

 

Der Vollzug des Abfallrechts obliegt in Bayern den Regierungen und den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) sowie dem Landesamt für Umwelt.

 

Die Zuständigkeiten in Bayern im Bereich der Abfallentsorgung sind in der Abfallzuständigkeitsverordnung geregelt (siehe „Weiterführende Links“) und liegt grundsätzlich bei den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte).

 

Die Zuständigkeit der Regierungen umfasst u.a. die folgenden Punkte:

 

  • Beratung der Landratsämter und kreisfreien Städte hinsichtlich des Vollzugs des KrWG und der auf Grund des KrWG erlassenen Verordnungen (z. B. Altfahrzeugverordnung, Altholzverordnung, etc.)
  • Aufsicht über die Landratsämter und kreisfreien Städte im Bereich des Abfallrechts
  • Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Ausnahmen von der Überlassungspflicht von Sonderabfällen an die GSB Sonderabfallentsorgung-Bayern GmbH für ganz Bayern (die Regierung von Oberbayern ist bayernweit zuständig)
  • Zustimmung zur Abfallwirtschaftssatzung, soweit durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Abfälle von der Entsorgung ausgeschlossen werden sollen
  • Zustimmung, falls durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Abfälle im Einzelfall von der Entsorgung ausgeschlossen werden sollen
  • Entscheidung über Widersprüche gegen Abfallgebührenbescheide.
Unsere Ergänzung

Während die Erfassung, Verwertung, Behandlung und Beseitigung des Hausmülls und der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle Aufgabe des Landkreises Schweinfurt als der entsorgungspflichtigen Körperschaft ist, handelt es sich beim Vollzug des Abfallrechts  um eine staatliche Aufgabe. Diese wird vom Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörden erledigt.

Daher sind die Sachbearbeiter im Bereich Abfallrecht auch nicht identisch mit den Verantwortlichen der Kommunalen Abfallwirtschaft.

Die Zuständigkeit des Landratsamts beim Vollzug des Abfallrechts umfasst u.a.:

  • Maßnahmen bei unzulässigen Abfallentsorgungen (inkl. illegaler Sperrmüllverbrennung bei "Johannisfeuern")
  • Überwachung der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung 
  • Überwachung von Erdaushub- und Bauschuttdeponien
  • Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren
  • Klärschlammüberwachung
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)