Stadt und Landkreis Schweinfurt. Aktuell befinden sich in Stadt und Landkreis Schweinfurt neben den mit dem SARS-CoV-2-Virus Infizierten (insgesamt 358, davon 223 in häuslicher Quarantäne) 786 Personen als Kontaktpersonen der Kategorie I in Quarantäne (Stand 7. April 2020, 14 Uhr). Auch wenn bereits viele Personen aus der Quarantäne entlassen werden konnten, so steigen die Fallzahlen und die zu ermittelnden Kontaktpersonen und damit verbunden der Verwaltungsaufwand zur Betreuung der Betroffenen täglich an.
Aus diesem Grund haben Stadt und Landkreis Schweinfurt in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt Schweinfurt Allgemeinverfügungen erlassen, die am Samstag, 4. April 2020, in Kraft getreten sind. Diese richten sich an Kontaktpersonen der Kategorie I, die seitens des Gesundheitsamts entsprechend der Definition des Robert-Koch-Instituts ermittelt und kontaktiert wurden.
In den Allgemeinverfügungen werden die Untersagungen und Anordnungen des Gesundheitsamts verfügt und ersetzen somit separate Einzelanordnungen; zudem regeln sie insbesondere auch die Dauer der Quarantäne. Dadurch wird das Gesundheitsamt von einer aufwendigen Verwaltungstätigkeit entbunden und kann sich ausschließlich auf die medizinischen und gesundheitlichen Kernaufgaben konzentrieren. Die Allgemeinverfügungen gelten auch für bereits zuvor ermittelte Kontaktpersonen, die – sofern noch nicht geschehen – in den nächsten Tagen durch Mitarbeiter des Gesundheitsamtes Schweinfurt noch über die Auswirkungen einzeln informiert werden.
Die Allgemeinverfügungen enthalten zudem auch weitere zu befolgende Hinweise, wie beispielweise Hygieneregeln im Haushalt oder den Umgang mit Abfällen, insbesondere benutzter Taschentücher. Diese sind in stabile, möglichst reißfeste Abfallbeutel zu füllen und fest verknotet oder zugebunden über die Restmülltonne zu entsorgen, um das Risiko einer Ansteckung für die Abfalldienste möglichst zu minimieren.
Wer ist eine Kontaktperson der Kategorie I?
Laut Robert-Koch-Institut sind dies Personen, die
- mindestens 15 Minuten „Face-to-Face“-Kontakt im Rahmen eines Gesprächs mit einem bestätigten Covid-19-Fall hatten,
- in einer Lebensgemeinschaft im selben Haushalt leben,
- direkten Kontakt mit Körperflüssigkeiten eines bestätigten Covid-19- Erkrankten hatten,
- aerosolbildenden Maßnahmen ausgesetzt sind und
- medizinisches Personal mit Kontakt zu einem bestätigten Covid-19-Fall im Rahmen von Pflege oder medizinischer Untersuchung (Abstand geringer als zwei Meter) ohne Schutzausrüstung.
Diese Personen werden durch das Gesundheitsamt Schweinfurt kontaktiert und über ihren Status als Kontaktperson der Kategorie I informiert.
Betroffenen werden die Allgemeinverfügungen im Nachgang auch nochmals per E-Mail zugeleitet, sofern eine entsprechende Mailadresse angeben wird. Diese E-Mail kann vom Betroffenen auch als Nachweis der Quarantäne gegenüber dem Arbeitgeber verwendet werden. Unabhängig davon kann aber auch nach Abschluss der Maßnahme eine Quarantänebescheinigung zur Dokumentation des Quarantänezeitraums zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches ausgestellt werden, wenn der Betroffene dies beantragt.
Die Allgemeinverfügungen wurden am 3. April 2020 bekannt gemacht. Zudem sind die jeweiligen Verfügungen auf den Internetseiten von Stadt und Landkreis Schweinfurt veröffentlicht.