Landkreis Schweinfurt. Ab Mittwoch, 25. August 2021, treten auch im Landkreis Schweinfurt neue Corona-Regeln in Kraft. Da drei Tage in Folge der Inzidenzwert von 35 überschritten worden ist, erfolgt für den Landkreis Schweinfurt die Einstufung in den Inzidenzbereich zwischen 35 und 50. Es wurden hierfür die folgenden Werte festgestellt: Am 21.08.2021: 40,7, am 22.08.2021: 38,1 und am 23.08.2021: 44,2 (Werte laut Robert-Koch-Institut; Stand jeweiliger Tag, 0:00 Uhr).
Wo wird ein negativer Testnachweis benötigt?
Einen negativen Testnachweis benötigen Bürgerinnen und Bürger im Landkreis ab Mittwoch, den 25. August unter anderem in den folgenden Bereichen:
- Innengastronomie
- Öffentliche und private Veranstaltungen in geschlossenen Räumen im Sinne des § 7 der 13. BayIfSMV
- Körpernahe Dienstleistungen in geschlossenen Räumen
- Sportausübung in geschlossenen Räumen
- Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen
- Krankenhausbesuche
- Beherbergung (bei Ankunft sowie zusätzlich jede weiteren 72 Stunden)
Es gilt für diese und weitere Einrichtungen oder Veranstaltungen ab dem Schwellenwert von 35 die 3G-Regel, d. h. der Zugang ist nur erlaubt für asymptomatische Geimpfte, Genesene oder Getestete.
Die Regelungen im Einzelnen:
Innengastronomie
Der Testnachweis in der (Innen-)Gastronomie ist zukünftig nicht mehr nur nötig, wenn Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen, sondern für jeden einzelnen Gast erforderlich, der ein gastronomisches Angebot in geschlossenen Räumen in Anspruch nehmen möchte.
Freizeit
Auch für Freizeiteinrichtungen (z. B. Freizeitparks, Indoorspielplätze, Badeanstalten, Hotelschwimmbäder oder Thermen) ergeben sich durch die Einstufung in den Inzidenzbereich zwischen 35 und 50 Änderungen: Ab Mittwoch, den 25. August 2021, müssen Besucherinnen und Besucher in geschlossenen Räumen einen negativen Testnachweis vorlegen.
In Bezug auf Flusskreuzfahrten bedeutet das, dass die Passagiere ab Mittwoch, den 25. August 2021 bei der Einschiffung, wenn diese in Bayern erfolgt, und am Tag eines Landgangs einen negativen Testnachweis vorlegen müssen.
Kultur, Tagungen und Kongresse
Besucherinnen und Besucher von kulturellen Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten sowie Besucherinnen und Besucher von Tagungen und Kongressen sowie vergleichbaren Veranstaltungen sind ebenfalls zur Vorlage eines negativen Testnachweises verpflichtet, soweit die jeweilige Veranstaltung in geschlossenen Räumen stattfindet
Krankenhäuser und Altenheime
Ab Mittwoch, den 25. August 2021, müssen außerdem Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern sowie in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, ebenso einen negativen Testnachweis vorlegen.
Bei vollstationären Einrichtungen der Pflege, bei Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie in Altenheimen und Seniorenresidenzen müssen Besucherinnen und Besucher dagegen weiterhin unabhängig von der Inzidenz vor Ort einen negativen Testnachweis vorlegen.
Welcher Testnachweis gilt?
Die Testungen dürfen dabei vor höchstens 24 Stunden im Falle eines POC-Antigentests bzw. eines Selbsttests, im Falle eines PCR-Tests (bzw. eines PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) auch vor höchstens 48 Stunden durchgeführt worden sein.
Zur Nachweisführung gegenüber den Verantwortlichen genügt die Einsichtnahme in die Test- oder Impfnachweise gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier.
Für wen gelten Ausnahmen?
Vollständig geimpfte, asymptomatische Personen oder genesene Personen sowie Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Test-Nachweispflicht ausgenommen.
Auch Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sind von dem Testnachweis befreit.
Hierzu gilt es zu beachten: Schülerinnen und Schüler, die sich auf diese Ausnahme berufen, müssen deren Voraussetzung glaubhaft machen. Hierfür reicht bei Schülerinnen und Schülern mit Schulort Deutschland aus, dass sie durch Vorlage eines aktuellen Schülerausweises, einer aktuelle Schulbesuchsbestätigung oder auf andere Weise (etwa durch Vorlage eines Schülertickets nebst einem amtlichen Ausweispapier) glaubhaft machen, dass sie im jeweiligen Schuljahr die Schule besuchen.
Die Ausnahme von den negativen Testerfordernissen (3G-Regel) gilt für bayerische Schülerinnen und Schüler auch in den Ferien und damit auch in den aktuell laufenden Sommerferien - selbst wenn tatsächlich kein regelmäßig erbrachter Coronatest vorliegend ist.
Weiterführende, ausführliche Informationen zu den neuen Corona-Regeln im Landkreis Schweinfurt finden Bürgerinnen und Bürger unter www.landkreis-schweinfurt.de/coronavirus.