Landkreis Schweinfurt. Die Inzidenzgrenze von 165 und von 150 ist im Landkreis Schweinfurt an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten worden. Es erfolgt deshalb ab Mittwoch, 19. Mai 2021, die Einstufung in den Inzidenzbereich bis 150. Für den Landkreis Schweinfurt kommt es deswegen zu einigen Lockerungen von inzidenzabhängigen Regelungen. Die Regelungen, die für den Inzidenzbereich über 100 bereits gegolten haben, gelten dabei weiter.
Schulen im Landkreis Schweinfurt
Für die Schulen im Landkreis Schweinfurt bedeutet die beschriebene Unterschreitung der Schwellenwerte, dass für weitere Jahrgangstufen wieder Präsenzunterricht stattfinden kann. Zusätzlich zu der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe und der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in sonstigen Abschlussklassen kann ab Mittwoch auch in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 der Grundschulstufe und in den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Förderschulen Präsenzunterricht stattfinden. Dies gilt, soweit der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eigehalten werden kann. Falls die Abstände nicht eingehalten werden können, findet Wechselunterricht statt.
Hundeschulen
Hundeschulen mit Standort im Landkreis Schweinfurt sind ab dem kommenden Mittwoch wieder geöffnet.
Handels- und Dienstleistungsbetriebe sowie Märkte
Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist für einzelne Kunden, nach Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum und unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln zulässig. Kunden dürfen nur eingelassen werden, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PoC-Antigentests oder Selbsttests oder PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen (Click und Meet mit negativem Testergebnis). Der Nachweis einer vollständigen Impfung steht ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung dem erforderlichen Testnachweis gleich. Für genesene Personen, bei denen die Testung mittels PCR-Verfahren mindestens 28 Tage, aber höchstens sechs Monate zurückliegt, ist die Vorlage eines Testnachweises nicht mehr erforderlich.
Körperferne sowie körpernahe Dienstleistungen: Was ist erlaubt?
- Körperferne Dienstleistungs- oder Handwerksbetriebe (z. B. Fotografen, Schuhmacher, Schneidereien oder Reparaturdienste) öffnen unabhängig von der jeweiligen 7-Tage-Inzidenz in einer Region
- Körpernahe Dienstleistungen, dazu zählen Massagepraxen, Tätowier- und Piercingstudios und ähnliche Betriebe, bleiben weiterhin untersagt.
- Für den Friseur- oder Fußpflege-Termin ist ein negativer Corona-Test erforderlich (höchstens 24 Stunden zurückliegender PCR-Test, Antigen-Schnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht).
- Auch für das Personal in Friseursalons oder Fußpflege-Einrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen
- Genesene und Geimpfte benötigen keinen Corona-Test mehr
Was gilt für die Ausübung von Sport?
- Die Ausübung von Individualsporten ist kontaktfrei unter freiem Himmel allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Diese Beschränkung ist ebenso für geimpfte und genesene Personen aufgehoben.
- Besondere Regelungen für Kinder: Unter 14-Jährige dürfen nun in Gruppen von max. fünf Kindern kontaktfreien Sport im Freien ausüben. Sofern zusätzlich ein/e Trainer/in oder Betreuer/in dabei ist, braucht diese/r einen aktuellen negativen Corona-Test (Testpflicht gilt nicht für geimpfte und genesene Personen).
- Die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt
Was gilt für die Gastronomie?
- Die Außengastronomie ist geschlossen
- In der Gastronomie ist nur die Abgabe bzw. Abholung und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zulässig (die Abgabe ist nicht erlaubt während der nächtlichen Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr)