Landkreis Schweinfurt. Die Inzidenzgrenze von 100 ist im Landkreis Schweinfurt fünf Tage in Folge unterschritten worden. Es wurden hierfür die folgenden Werte festgestellt: Am 24.05.2021: 89,2, am 25.05.2021: 89,2, am 26.05.2021: 76,2, am 27.05.2021: 73,6 und am 28.05.2021 bei 68,4 (Werte laut Robert-Koch-Institut, Stand jeweiliger Tag, 0:00 Uhr).
Daher erfolgt ab Sonntag, 30. Mai 2021, die Einstufung in den Inzidenzbereich zwischen 50 und 100. Für den Landkreis Schweinfurt kommt es deswegen zu einigen Lockerungen von inzidenzabhängigen Regelungen, die sich bereits unmittelbar aus der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ergeben und im Wesentlichen dieser Pressemitteilung entnommen werden können.
Das Landratsamt Schweinfurt hat das erforderliche Einvernehmen für weitere Öffnungsschritte ab Sonntag, den 30. Mai 2021, beantragt.
Das Landratsamt Schweinfurt plant ebenfalls ab Sonntag, 30. Mai 2021, weitere Öffnungsschritte im Rahmen des § 27 Absatz 1 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Diese Öffnungsschritte betreffen die Öffnung der Außengastronomie, von Kultureinrichtungen, von Beherbergungsbetrieben für den Tourismus, von Freizeitunternehmungen, von Freibädern und Fitnessstudios sowie Änderungen bei musikalischen oder kulturellen Laien- bzw. Amateurensembles und bei der Sportausübung, ferner die Zulässigkeit von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen. Hierfür ist allerdings die Erteilung des Einvernehmens des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) erforderlich.
Das Landratsamt Schweinfurt hat am 28.05.2021 das erforderliche Einvernehmen beim Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bereits beantragt. Nach Vorgabe des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege kann diese Beantragung frühestens am fünften Tag, an dem die 7-Tage-Inzidenz die maßgeblichen Schwellenwerte unterschreitet, erfolgen.
Diese Regelungen gelten ab Sonntag, 30. Mai 2021, im Landkreis Schweinfurt:
Kontaktbeschränkungen und nächtliche Ausgangssperre
Die nächtliche Ausgangssperre im Landkreis Schweinfurt entfällt. Private Zusammenkünfte sind nun mit dem eigenen Hausstand sowie mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands erlaubt, solange dabei die Gesamtzahl von insgesamt fünfPersonen nicht überschritten wird. Die Kontaktbeschränkungen gelten nicht für vollständig geimpfte und genesene Personen. Diese müssen jedoch weiterhin die Abstands- und Maskenpflicht einhalten. Ebenso werden dem Hausstand zugehörige Kinder unter 14 Jahren nicht mit eingerechnet.
Schulen und Kindertageseinrichtungen im Landkreis Schweinfurt
Für die Schulen im Landkreis Schweinfurt bedeutet die beschriebene Unterschreitung des Schwellenwerts von 100 - sofern dies auch nach den Pfingstferien weiterhin der Fall ist - dass an allen Schulen Präsenzunterricht stattfindet, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, ansonsten Wechselunterricht.
Die konkrete Entscheidung, ob Präsenz- oder Wechselunterricht stattfindet, obliegt der jeweiligen Einrichtung.
Am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung dürfen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, wenn sie sich zwei Mal wöchentlich einem Corona-Test unterziehen. Es zählt entweder in der Schule unter Aufsicht ein Selbsttest mit negativem Ergebnis oder ein aktueller, negativer Corona-Test in Form eines PCR- oder POC-Antigenschnelltests, der durch medizinisch geschultes Personal durchgeführt wird (max. 48 Stunden alt). Solche Tests können zum Beispiel in den lokalen Testzentren, bei Ärzten oder bei anderen geeigneten Stellen durchgeführt werden. Ein zuhause durchgeführter Selbsttest reicht hier nicht aus. Diese Testpflichten gelten grundsätzlich auch für Lehrkräfte und das weitere Schulverwaltungspersonal.
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder können nur öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).
Was gilt für die Ausübung von Sport?
Kontaktfreier Sport ist unter Beachtung der ab Sonntag, 30. Mai 2021, gültigen Kontaktbeschränkungen erlaubt. Zusätzlich ist kontaktfreier Sport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Ein negativer Corona-Test der Betreuer/in bzw. Trainer/in ist nicht mehr erforderlich.
Der Betrieb von Fitnessstudios unter freiem Himmel ist erlaubt unter Einhaltung des bekannten Rahmenhygiene-Konzepts.
Darüberhinausgehende Lockerungen betreffend den Bereich der Sportausübung sind bei Erteilung des Einvernehmens durch das StMGP ggf. ebenfalls ab Sonntag, 30. Mai 2021, möglich.
Einzelhandel: „Click & Meet“ ohne Corona-Test
Lockerungen ergeben sich nun für den inzidenzabhängigen Einzelhandel (z. B. Bekleidungs- und Schuhgeschäfte oder Baumärkte): Der Eintritt für Kundinnen und Kunden ist zwar weiterhin nur nach Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum und unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln zulässig („Click & Meet“), aber für Kunden ist der Nachweis eines negativen Corona-Testsnicht mehr notwendig.
In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Wartebereichen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP-2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- oder Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.
Körpernahe Dienstleistungen: Was ist erlaubt?
Körpernahe Dienstleistungen, dazu zählen zum Beispiel Massagepraxen, Tätowier- und Piercingstudios und ähnliche Betriebe, sind nach vorheriger Terminvereinbarung unter Einhaltung des Mindestabstands, einer begrenzten Kundenanzahl sowie der FFP2-Maskenpflicht - soweit es die Art der Leistung zulässt - wieder geöffnet. Ebenso muss ein Rahmenhygiene-Konzept erarbeitet sein.
Für den Friseur- oder Fußpflege-Termin ist kein Corona-Test mehr notwendig. Bei Friseuren und in der Fußpflege entfällt die FFP-2-Maskenpflicht für das Personal, medizinische Gesichtsmasken sind im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen aber weiterhin durch das Personal zu tragen. Kunden müssen auch weiterhin eine FFP-2-Maske tragen.
Bildung, Kultur und Freizeit
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Angebote der Erwachsenenbildung und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebot sind neben Erste-Hilfe-Kursen und der Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerkes in Präsenzform wieder zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenz-veranstaltungen am Platz. Wenn die Einhaltung des Mindestabstandes aufgrund der Art einer Prüfung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame, anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen.
Instrumental- und Gesangsunterricht als Einzelunterricht im Rahmen des § 20 Absatz 4 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung darf in Präsenzform unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregelung wieder stattfinden.
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können nach vorheriger Terminvereinbarung unter folgenden Voraussetzungen öffnen:
- begrenzte Besucherzahl unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m
- FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher
- der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen
- der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben
Testpflicht für Beschäftige unter anderem in vollstationären Pflegeeinrichtungen entfällt
Aufgrund des Unterschreitens des Inzidenz-Schwellenwertes von 100 an fünf aufeinander folgenden Tagen im Landkreis Schweinfurt, entfällt ab Sonntag, 30. Mai 2021, die bisher geltende Testpflicht für Beschäftigte in vollstationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Altenheimen und Seniorenresidenzen.
Für den Besuch von Bewohner/innen dieser Einrichtungen ist die Vorlage eines negativen Corona-Testergebnisses weiterhin erforderlich. Die dem Testergebnis zugrundeliegende Testung (PCR- oder Schnelltest) darf dabei höchstens 48 Stunden vor dem Besuch vorgenommen worden sein. Alternativ berechtigt ein in der Einrichtung unter Aufsicht vorgenommener Selbsttest (mit Zulassung) zum Heimbesuch.
Sofern der Inzidenzwert von 100 drei Tage in Folge wieder überschritten wird, oder an fünf Tagen in Folge unter dem Wert von 50 liegt, erfolgt eine neue Bekanntmachung durch das Landratsamt Schweinfurt.
Die übrigen Bestimmungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und Allgemeinverfügungen des Landratsamtes Schweinfurt bleiben unberührt.
Wichtiger Hinweis:
Sobald das Einvernehmen des StMGP vorliegt, werden umgehend weitere Informationen zu den geplanten Öffnungsschritten bekannt gegeben.