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© Anand Anders

Katastrophenfall ausgerufen: Die aktuell gültigen Corona-Regelungen im Landkreis Schweinfurt

In Bayern gilt seit dem 9. Dezember der Katastrophenfall, außerdem trat eine neue staatliche Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie eine Allgemeinverfügung des Landratsamtes in Kraft

Landkreis Schweinfurt. Weil sich das Infektionsgeschehen in Bayern im Rahmen der Corona-Pandemie in allen Bevölkerungsgruppen dynamisch entwickelt – unabhängig von lokalisierbaren Ausbruchsgeschehen – wird die Möglichkeit der schnellen Nachvollziehbarkeit und damit die Durchbrechung der Infektionsketten erschwert. Die bayernweit hohen 7-Tage-Inzidenzen in den Landkreisen sowie den kreisfreien Städten und auch die gestiegene Belegung von Krankenhausbetten mit COVID-19-Patienten, insbesondere von Intensivbetten, erhöht laut der Bayerischen Staatsregierung den Koordinierungsbedarf bei der Belegung der Intensivbetten und der Verlegung von Patienten aus überlasteten Kliniken. Die Belastung des Gesundheitssystems verschärft sich zusehends weiter. Deswegen hat Innenminister Joachim Hermann den Katastrophenfall festgestellt, der nun mehr seit dem 9. Dezember 2020 in Bayern gilt. Damit soll gewährleistet werden, dass unter der Leitung der obersten Katastrophenschutzbehörde die im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen, Organisationen effektiv zusammenwirken können.

Außerdem ist am 9. Dezember die 10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) in Kraft getreten. Diese regelt die gültigen Corona-Maßnahmen, die im Zuge des aktuellen Teil-Lockdowns dazu beitragen sollen, das derzeitige Infektionsgeschehen einzudämmen. Weiterhin können zusätzliche Einschränkungen folgen, wenn die 7-Tage-Inzidenz (Anzahl der Neuinfektionen der vergangenen sieben Tage pro 100.000 Einwohner) den Wert von 200 oder sogar 300 überschreitet.

Weiterhin hat das Landratsamt Schweinfurt eine Allgemeinverfügung erlassen, die ortsspezifische Corona-Maßnahmen regelt, wie etwa die Maskenpflicht in der Stadt Gerolzhofen für den Marktplatz sowie – soweit sie unmittelbar die Stadtpfarrkirche (sogenannter Steigerwald-Dom) umschließen – die Marktstraße sowie die Kirchgasse und in der Marktgemeinde Werneck für den Balthasar-Neumann-Platz im Bereich zwischen Hahnenhof und Würzburger Straße (gültig täglich, auch sonntags und feiertags, in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr).

Aufgrund der 10. BayIfSMV ist das Verlassen der Wohnung nur noch mit triftigen Gründen möglich. Zu den triftigen Gründen gehören insbesondere:

    • die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten
    • die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden
    • Versorgungsgänge, der Einkauf in den nach der 10. BayIfSMV geöffneten Geschäften und der Besuch der nach der 10. BayIfSMV geöffneten Dienstleistungsbetriebe (inklusive Weihnachtsbesorgungen)
    • der Besuch eines anderen Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird - die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht; zudem gilt im Zeitraum vom 23. bis 26. Dezember 2020, dass ein Zusammentreffen im engsten Familien- oder Freundeskreis von bis zu zehn Personen ohne Begrenzung der Zahl der Haushalte möglich ist
    • der Besuch bei Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen
    • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich
    • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
    • die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen in engem Kreis
    • Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit dem eigenen Hausstand und mit eine anderen Hausstand, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird
    • Handlungen zur Versorgung von Tieren
    • der Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen, Schule, Hochschule und sonstiger Ausbildungsstätte,
      Ämtergänge
    • die Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften
    • die Teilnahme an zulässigen Versammlungen nach dem BayVersG.

Außerdem ist laut der 10. BayIfSMV der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum grundsätzlich untersagt.

In Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als 200 gilt eine erweiterte Ausgangsbeschränkung. Zwischen 21 Uhr und 5 Uhr früh gilt dann eine erweiterte Ausgangssperre. Das Verlassen der Wohnung ist während dieser Zeit nur aus folgenden Gründen zulässig:

    • die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten
    • medizinische und veterinärmedizinische Notfälle
    • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
    • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
    • die Begleitung Sterbender
    • Handlungen zur Versorgung von Tieren
    • ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen
    • An den Weihnachtstagen von 24. bis 26. Dezember 2020 gilt als Ausnahmegrund auch die Teilnahme an einem Gottesdienst (insbesondere Christmette).

Wechselunterricht an Schulen
An allgemeinbildenden Schulen und Wirtschaftsschulen ab der Jahrgangsstufe acht, an Beruflichen Oberschulen in der Jahrgangsstufe elf und in Vorklassen findet Wechselunterricht statt; ausgenommen ist die jeweils letzte Jahrgangsstufe der oben genannten Schularten, alle Schulen zur sonderpädagogischen Förderung und die Schulen für Kranke. An den übrigen beruflichen Schulen findet kein Unterricht in Präsenzform statt.

Berufliche/dienstliche/ehrenamtliche Tätigkeiten
Die Kontaktbeschränkung gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist. Das heißt, dass zum Beispiel berufliche Meetings unter Einhaltung der gültigen Abstands- und Hygieneregeln stattfinden können, ebenso etwa Stadtrats- oder Gemeinderatssitzungen. Auch hier gilt: Vorsicht walten lassen und persönliche Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum beschränken.

Weiterhin gelten auf Grundlage der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und/oder auf Grundlage der seit dem 10. Dezember 2020 gültigen Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt zudem folgende Regelungen: 

  • Für vollstationäre Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und Altenheime bzw. Seniorenresidenzen gelten (gemäß § 9 Abs. 2 Ziffer 1 der 10. BayIfSMV) folgende Besuchsregelungen: Der Besuch wird auf eine Person pro Tag beschränkt, zudem müssen Besucher ein negatives Testergebnis vorweisen können (die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines POC-Antigen-Schnelltests darf höchstens 48 Stunden und mittels eines PCR-Tests darf höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein). Weiterhin muss während der gesamten Besuchszeit eine FFP2-Schutzmaske getragen werden
     
  • Für Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und ambulant betreute Wohngemeinschaften gelten folgende Besuchsregelungen: Der Besuch wird auf eine Person pro Tag beschränkt. Weitergehende Verpflichtungen, die § 9 Abs. 2 Ziffer 1 der 10. BayIfSMV fordert (Vorlage negatives Testergebnis; dauerhaftes Tragen FFP2-Maske), sind mit dieser Besuchsregelung nicht verbunden. Darüber hinaus können jedoch die Einrichtungen selbst weitere Maßnahmen beschließen und etwa das Vorlegen eines negativen Testergebnisses verlangen oder zum Beispiel ein Besuchsverbot aussprechen - die Vorgaben sind bei der jeweiligen Einrichtung zu erfragen

In Mittagsbetreuungen haben das Personal und die betreuten Kinder eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; vor allem in Mittagsbetreuungen befinden sich meist Kinder aus unterschiedlichen Klassen, eventuell sogar aus unterschiedlichen Schulen. Damit soll vermieden werden, dass dort, wo es zu einer Infektion kommt, diese innerhalb der Einrichtung weitergetragen wird. Grundsätzlich legen die Rahmenhygienepläne Schulen und Kindertagesbetreuung/Heilpädagogische Tagesstätten unter anderem die jeweilige in der Mittagsbetreuung bzw. im Hort geltende Maskenpflicht fest. Während bei der Hortbetreuung die Maskenpflicht das Hortgelände erfasst, ist bei der Mittagsbetreuung lediglich das Schulgelände genannt - daher stellt diese Regelung klar, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung bei einer außerhalb des Schulgeländes stattfindenden Mittagsbetreuung getragen werden muss