Gesundheitsamt Schweinfurt. Die Tendenz der sinkenden Corona-Infektionszahlen im Zuständigkeitsbereich des staatlichen Gesundheitsamtes Schweinfurt ist erfreulich. Bislang (Stand: 19.02.2021) ist auch nur ein Fall einer Mutationsvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 im hiesigen Zuständigkeitsbereich bestätigt worden. Hierbei handelte es sich um den Nachweis einer britischen Variante (B.1.1.7) im Stadtgebiet. Das Gesundheitsamt hatte die erforderlichen Isolationsmaßnahmen für die positiv getestete Person und den Kontaktpersonen der Kategorie I bereits aufgrund des positiven PCR-Tests (polymerase chain reaction) ergriffen. Es liegen keine Erkenntnisse dafür vor, dass eine weitere Verbreitung der britischen Mutationsvariante in Zusammenhang mit diesem Fall erfolgt wäre. Die Ergebnisse einer Reihentestung im beruflichen Umfeld des Indexfalls mittels einer variantenspezifischen PCR (vPCR) waren negativ. Aktuell gibt es zudem drei weitere Personen, bei denen die variantenspezifische PCR (vPCR) positiv war. Hier besteht der begründete Verdacht auf eine Mutation. Die Genomsequenzierung steht allerdings noch aus. Die positiv getesteten Verdachtsfälle befinden sich in verschärfter Isolation.
Wie das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege mitteilte, müssen alle positiven PCR-Proben nunmehr mittels einer variantenspezifischen PCR auf die in Großbritannien, Südafrika und Brasilien erstmals beschriebenen „Variants of Concern“ (VOC) des Coronavirus SARS-CoV-2 untersucht werden. Im Falle einer positiven vPCR-Probe bestehe ein begründeter Verdacht auf das Vorliegen einer VOC, der mittels einer technisch aufwendigen Gesamtgenomsequenzierung untersucht werden müsse.
Zusätzlich zu der Meldepflicht bei positiven Befunden auf SARS-CoV-2 besteht für Labore eine Pflicht zur Meldung an die zuständigen Gesundheitsämter aller positiven oder negativen Ergebnisse variantenspezifischer PCR-Untersuchungen (vPCR) auf VOC sowie aller Ergebnisse der Sequenzierungen (Linienbezeichnung). Die Gesundheitsämter sind wiederum verpflichtet, die von den Laboren gemeldeten Typisierungsergebnisse an das LGL und schließlich dem RKI zu melden.
Zur Eindämmung der Mutationen werden die Isolationsmaßnahmen verschärft.
Besteht aufgrund der variantenspezifischen PCR ein begründeter Verdacht auf eine Infektion mit einer VOC oder liegt eine nachgewiesene Infektion mit einer VOC vor, wird die positiv getestete Person für die Dauer von 14 Tagen (statt 10 Tage bei positivem Test ohne Mutationsverdacht bzw. -nachweis) isoliert. Eine Beendigung der Isolation erfolgt nur nach Vorliegen eines negativen Testergebnisses bei einer Abschlusstestung mittels Antigentest oder PCR-Untersuchung. Symptomatische Personen müssen am Ende der Quarantäne außerdem seit mindestens 48 Stunden symptomfrei sein.
Während bei Kontaktpersonen der Kategorie I von positiv getesteten Personen ohne Mutationsverdacht bzw. –nachweis eine Verkürzung der Quarantäne von 14 auf 10 Tage grundsätzlich möglich ist, wenn keine Haushaltsgemeinschaft mit der Indexperson besteht, ist eine Verkürzung der Quarantäne bei Kontaktpersonen der Kategorie I von Indexpersonen mit begründetem Verdacht oder bestätigter Infektion mit einer VOC ausgeschlossen.
Hinweis: Was können Bürgerinnen und Bürger gegen die Verbreitung von Mutationsvarianten tun?
Bitte halten Sie weiterhin die bekannten AHA-L-Regeln (Abstand halten, Handhygiene, Alltagsmasken und regelmäßiges Lüften) konsequent ein. Diese schützen ebenfalls vor den Mutationsvarianten des Coronavirus.