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© Anand Anders
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Coronavirus: Wichtige Informationen im Überblick

Die Corona-Lage im Landkreis Schweinfurt

Landkreis Schweinfurt. Im Folgenden sind wichtige Informationen und Entwicklungen rund um das Coronavirus sowie zur Schutzimpfung für die Bürgerinnen und Bürger im Landkreis Schweinfurt zusammengefasst.

+ + + Fallzahlen + + +

Wichtige Kennzahlen zum Coronavirus im Landkreis Schweinfurt sowie in Klammern ergänzt die Fallzahlen in der Stadt Schweinfurt: Die jeweils aktuellen Corona-Fallzahlen sowie die 7-Tage-Inzidenz stammen aus den Berechnungen des Robert-Koch-Instituts (RKI). Die Meldungen werden um weitere zentrale Zahlen des Gesundheitsamts Schweinfurt ergänzt.

Seit März 2020

 

 

Fälle gesamt

Derzeit infizierte Personen

Todesfälle gesamt

3.969 (2.198)

361 (288)

 115 (72)

Stand: (15.04.2021)

 

 

 

7-Tage-Inzidenz

im Krankenhaus

in häuslicher Quarantäne

neu infiziert (Vergleich zum Vortag

149,0 (181,6)

k.A.

437(142)

+71 (+44)

 

(Quelle: RKI, Gesundheitsamt Schweinfurt; Stand: 15. April 2021,14.30 Uhr)

+ + + Wichtige Informationen zur Corona-Schutzimpfung + + +

Daten zum Impfzentrum für Stadt und Landkreis Schweinfurt

Standort: Volksfestplatz Schweinfurt, betriebsbereit seit 23.12.2020

Einwohner/innen in Stadt und Landkreis Schweinfurt: 168.969 (100%)

           

A. Impfungen durch die Impfzentren in Schweinfurt, Gerolzhofen, Werneck und mobile Teams

Erstimpfungen insgesamt

24.242 (14,35%)

davon im Impfzentrum verabreichte Impfungen

15.056

davon durch mobile Impfteams (auch in Krankenhäusern)

7.669

davon durch die Krankenhäuser selbst

1.517

Zweitimpfungen insgesamt

10.689 (6,3%)

davon im Impfzentrum verabreichte Impfungen

5.052

davon durch mobile Impfteams (auch in Krankenhäusern)

4.678

davon durch die Krankenhäuser selbst

959

Impfungen insgesamt

34.931

 

 

B. Impfungen durch niedergelassene Ärzte (seit 01. April 2021)

Erstimpfungen insgesamt

1.597(0,95%)

Zweitimpfungen insgesamt

0 (0%)

 

 

C. Gesamtzahl und –quote

Erstimpfungen insgesamt

25.839 (15,29%)

Zweitimpfungen insgesamt

10.689 (6,3%)

Gesamtzahl:

36.528

 

 (Stand: 12.04.2021, 8 Uhr; Aktualisierung jeweils montags über diesen Link einsehbar)

 

Impftermine im Impfzentrum am Volksfestplatz sowie in den lokalen Impfstellen im Landkreis:

Seit Montag, 15. Februar 2021, ist das gemeinsame Impfzentrum für Stadt und Landkreis Schweinfurt am Volksfestplatz geöffnet. Die Impfstelle in Gerolzhofen in der Stadthalle ist, nach einer kurzen Unterbrechung, seit Montag, 22. März 2021, wieder in Betrieb.

Neu dazugekommen ist seit Donnerstag, 8. April 2021, die lokale Impfstelle in Werneck. Das bedeutet, dass nun auch für Bürgerinnen und Bürger aus den Gemeinden Werneck, Waigolshausen, Wipfeld sowie Schwanfeld die Möglichkeit besteht, sich wohnortnah impfen zu lassen, nachdem sie sich für einen Termin registriert haben. Bei der Impfstelle handelt es sich um eine weitere Außenstelle des Impfzentrums Schweinfurt, von wo aus weiterhin die Verwaltung und Impfplanung erfolgen.

Der weitere Verlauf der Impfungen in Schweinfurt sowie Gerolzhofen und Werneck hängt weiterhin davon ab, in welchen Mengen welcher Impfstoff für die kommende Woche geliefert werden wird. Üblicherweise werden die Impfpläne jeweils zum Ende der Woche (vorwiegend donnerstags) aufgrund der Mitteilung der Impfstofflieferungen für die kommende Woche erstellt.

 + + + Wichtige aktuelle Entwicklungen zur Impfstoffversorgung + + +

Sowohl am Impfzentrum Schweinfurt als auch an der Impfstelle Gerolzhofen kam es in den vergangenen Wochen aufgrund des vom Bundesgesundheitsministerium verfügten Stopps des Impfstoffs von AstraZeneca zur kurzfristigen Absage von Impfterminen. Diese Entscheidung erfolgte aufgrund einer Empfehlung des in Deutschland für Impfstoffe zuständigen Paul-Ehrlich-Instituts (PEI). Demnach kommt es in seltenen Fällen, vorwiegend bei Frauen unter 55 Jahren, zu gefährlichen Impfreaktionen.

Nachdem die Europäische Arzneimittelbehörde ihre bisherige Einschätzung, dass der Impfstoff sicher und wirksam sei, zwischenzeitlich bestätigt hatte, wurde die Impfung mit AstraZeneca zunächst fortgesetzt. Nun haben sich Bund und Länder in der vergangenen Woche darauf geeinigt, dass der Impfstoff von AstraZeneca vorerst nur noch an Personen über 60 Jahren verimpft wird. Damit folgen sie einer Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) vom Dienstag, 30. März 2021.

 

Die STIKO hat sich nun dazu geäußert, wie es mit noch offenen Zweitimpfungen mit dem Impfstoff von AstraZeneca weitergeht. Hinsichtlich der Personen unter 60 Jahre, die bereits eine erste Impfung mit AstraZeneca erhalten haben, empfiehlt die STIKO, anstelle der zweiten AstraZeneca-Impfstoffdosis eine Dosis eines mRNA-Impfstoffs 12 Wochen nach der Erstimpfung zu verabreichen. Die Zweitimpfung wird immer an der Impfstelle verabreicht, an der auch die Erstimpfung erfolgt ist.

Nachdem für mit AstraZeneca Geimpfte unter 60 Jahren ursprünglich eine Zweitimpfung nach sechs Wochen vorgesehen war und sich durch den Wechsel zu einem mRNA-Impfstoff nun ein Intervall von 12 Wochen ergibt, wird der neue Termin für bereits mit AstraZeneca Erstgeimpfte automatisch durch die Software neu vergeben. Die Betroffenen erhalten dementsprechend eine Benachrichtigung über ihren neuen Termin, sobald die Software angepasst ist

Allgemeine Informationen zum Stand der Impfungen in Stadt und Landkreis Schweinfurt:

Insgesamt wurden in Stadt und Landkreis Schweinfurt seit Impfbeginn am 27. Dezember 2020 36.528 Impfungen verabreicht, davon waren 25.839 Erstimpfungen. Die Impfquote liegt bei den Erstimpfungen aktuell bei 15,29 %, bei den Zweitimpfungen bei 6,3 % (Stand: 12.04.2021).

Mittlerweile ist die Impfung der Impfwilligen aus der ersten Prioritätsgruppe, die sich über die Hotline des Impfzentrums oder das Portal BayIMCO registriert haben (insb. Personen über 80 Jahren), in Stadt und Landkreis Schweinfurt abgeschlossen. Insgesamt sind in der Altersgruppe der über 80-Jährigen aus Stadt und Landkreis rund 10.500 Personen (= circa 81%) für einen Termin registriert.

Damit können nun vor allem Personen der zweiten Prioritätsgruppe ein Impfangebot erhalten. Sie finden eine genaue Auflistung der Personen, die zur zweiten Prioritätsgruppe zählen, auf Seite 6. Weiterhin sind alle anderen Personen ebenfalls dazu aufgerufen, bevorzugt über das Online-Portal, sich für einen Impftermin zu registrieren. Derzeit haben sich aus Stadt und Landkreis Schweinfurt rund 28.000 Bürgerinnen und Bürger für einen Impftermin registriert.

Seit dem 1. April beteiligen sich auch die Hausärzte an der Impfkampagne. Der hierfür benötigte Impfstoff wird diesen durch die Apotheken zur Verfügung gestellt. In den ersten 12 Tagen wurden bereits 1.597 Menschen über diesen Weg erstgeimpft. Grundsätzlich wird gebeten, dass vom Hausarzt Geimpfte, sofern diese parallel im Online-Portal für eine Impfung in den Impfzentren registriert sind, sich dort wieder abmelden.

Allgemeine Informationen zu lokalen Impfstellen

Die Einrichtung der lokalen Impfstellen in Werneck und Gerolzhofen hat zur Folge, dass eine Zuordnung fixer Postleitzahlbereiche zur jeweiligen Impfstelle erfolgt. Das heißt, dass Personen, die dem zugeordneten Postleitzahlbereich angehören, den ihnen zugeteilten Termin nur in der betreffenden lokalen Impfstelle wahrnehmen und nicht selbst entscheiden können, ob sie stattdessen das Impfzentrum am Volksfestplatz in Schweinfurt aufsuchen.

Im Fall Gerolzhofen betrifft dies alle Gemeinden, die der Verwaltungsgemeinschaft Gerolzhofen angehören. Durch die Aufteilung der Impfstoffe anhand des Einwohnerschlüssels ist sichergestellt, dass es weder Nachteile noch Vorteile für die Impfstelle Gerolzhofen gibt.

Für die Impfstelle in Werneck bedeutet das, dass alle Personen im Postleitzahl-Einzugsbereich der Gemeinden Werneck, Waigolshausen, Wipfeld sowie Schwanfeld automatisch der lokalen Impfstelle Werneck zugeordnet werden. Auch hier erfolgt die Aufteilung der Impfstoffe anhand des Einwohnerschlüssels.

Das Landratsamt rechnet nun mit sich weiter verstetigenden Impfstofflieferungen in deutlich größerer Menge. Es ist wird aktuell geprüft, ob über die Impfstelle Gerolzhofen und Werneck hinausgehend weitere lokale Impfstellen im Landkreis verwirklicht werden können. Ebenso wurde seitens der Staatsregierung auch die Einbindung der Hausärzte in Impfungen umgesetzt.

Hinweise zu den Impfstellen allgemein: Es wurde versucht, ein bürgerfreundliches Konzept zu entwickeln, bei dem Fahrtwege zu den Impfstellen möglichst kurzgehalten wurden.

Bei der Einteilung wurde auf räumliche Zusammenhänge geachtet und bestehende Gemeinschaften wurden beibehalten, dadurch entstand zum Beispiel eine größere Impfstelle in der Stadt Gerolzhofen sowie in der Marktgemeinde Werneck.

+ + + Hinweise zur Registrierung für einen Impftermin + + +

Folgende Möglichkeiten stehen zur Auswahl:

Möglichkeit 1:Online-Registrierung für alle Bürgerinnen und Bürger in Bayern

Über die Seite www.impfzentren.bayern können sich alle impfberechtigten Bürgerinnen und Bürger Bayerns für einen Impftermin registrieren lassen. Je nach Prioritätsstufe werden die dort registrierten Personen kontaktiert, sobald für sie ein Impftermin ermöglicht werden kann. Wie schnell die Terminvergabe erfolgt, hängt von der Menge des zur Verfügung stehenden Impfstoffes ab.

Möglichkeit 2:Telefon-Hotline des Impfzentrums für Stadt und Landkreis Schweinfurt

Bürgerinnen und Bürger aus Stadt und Landkreis Schweinfurt können sich für einen Impftermin registrieren lassen, indem sie die Hotline des gemeinsamen Impfzentrums für Stadt und Landkreis Schweinfurt anrufen. Die Telefonnummer lautet 0800-8772834. Die Hotline sollte nur von Impfberechtigten genutzt werden, die über keinen Internetanschluss verfügen und die auch sonst keine Möglichkeit haben – etwa durch Hilfestellung von Verwandten oder Bekannten -  sich online zu registrieren. Wer die Möglichkeit hat, sich online zu registrieren, sollte dies bevorzugt tun, da hierdurch die Telefon-Hotline entlastet wird.

Möglichkeit 3:Bundesweit einheitliche Telefonnummer anrufen

Sie können auch die bundesweit einheitliche Telefonnummer 116 117 kontaktieren. Die Hotline verbindet Sie direkt mit dem für Sie zuständigen Impfzentrum. Die Bundes-Hotline ist aktuell von 8 bis 22 Uhr an sieben Tagen in der Woche zu erreichen.

Auch hier gilt: Die Hotline sollte nur von Impfberechtigten genutzt werden, die über keinen Internetanschluss verfügen und die auch sonst keine Möglichkeit haben – etwa durch Hilfestellung von Verwandten oder Bekannten -  sich online zu registrieren. Wer die Möglichkeit hat, sich online zu registrieren, sollte dies bevorzugt tun, da hierdurch die Telefon-Hotline entlastet wird.

Wichtig: Für eine erfolgreiche Registrierung genügt es, wenn Sie sich entweder online anmelden oder die Telefon-Hotline nutzen. Entscheiden Sie sich für einen Weg (bevorzugt die Online-Registrierung, da Sie damit eine Überlastung der Telefonleitungen vermeiden und somit den Umstand umgehen, in einer Telefon-Warteschleife zu landen).

Bitte halten Sie die Telefonleitungen frei für Bürgerinnen und Bürger, die womöglich nicht über eine Internetverbindung verfügen oder sich mit der Online-Registrierung altersbedingt eventuell schwertun.

Zu beachten ist, dass es keine Bevorzugung einer Person gibt, egal ob diese sich online oder telefonisch registriert hat. Eine Kategorisierung erfolgt lediglich durch die Einordnung der Impfwilligen in eine Prioritätsgruppe. Die Kategorisierung folgt dem Prinzip „Wer am stärksten gefährdet ist, wird zuerst geimpft“. Grundlage für die Priorisierung ist die Coronavirus-Impfverordnung, die auf den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (Stiko) basiert.

Der Gruppe 2 (hohe Priorität) gehören an:

  • Über 70-Jährige
     
  • Personen mit Trisomie 21 oder einer Conterganschädigung
     
  • Personen nach einer Organtransplantation
     
  • Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung (bipolare Störung, Schizophrenie, schwere Depression)
     
  • Personen mit behandlungsbedürftigen Krebserkrankungen
     
  • Personen mit schweren chronischen Lungenerkrankungen (z.B. interstitielle Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose), Muskeldystrophien oder vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen, Diabetes mellitus mit Komplikationen, Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung, chronischer Nierenerkrankung oder Adipositas (mit BMI über 40)
     
  • Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus besteht
     
  • Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen, die nicht ein einer Einrichtung leben, die über 70 Jahre alt sind, nach Organtransplantation oder die eine der vorgenannten Erkrankungen oder Behinderung haben
     
  • Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von Schwangeren
     
  • Personen, die in stationären oder teilstationären Einrichtungen für geistig oder psychisch behinderte Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig oder psychisch behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen
     
  • Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen oder im Rahmen der Ausübung eines Heilberufes mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus tätig sind, insbesondere Ärztinnen und Ärzte und Personal mit regelmäßigem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in Corona-Testzentren
     
  • Polizei- und Einsatzkräfte, die im Dienst, etwa bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Erfasst sind auch Soldatinnen und Soldaten, die bei Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind
     
  • Personen, die in Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder für das Deutsche Archäologische Institut an Dienstorten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind
     
  • Personen, die im Ausland für deutsche politische Stiftungen oder Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland in den Bereichen Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit oder auswärtige Kultur- und Bildungspolitik oder als deutsche Staatsangehörige in internationalen Organisationen an Orten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind
     
  • Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, in Grundschulen, Sonderschulen oder Förderschulen tätig sind
     
  • Personen im öffentlichen Gesundheitsdienst und in besonders relevanten Positionen zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur
     
  • Personen, die insbesondere in Flüchtlings- und Obdachloseneinrichtungen oder in sonstigen Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe oder in Frauenhäusern untergebracht oder tätig sind
     
  • Personen, die im Rahmen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind

Wichtig: Unabhängig hiervon sollten sich aber alle Personen, die Interesse an einer Impfung haben, über das Impfportal registrieren.

Informationen zur Impftermin-Registrierung: Zwischenzeitlich hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege das zur Registrierung genutzte System nachgebessert - So können sich nun auch bis zu 5 Personen über eine E-Mail-Adresse registrieren.

+ + + WICHTIG + + +

Die für die Impfung relevanten Dokumente sollten auf keinen Fall im Vorfeld an das Impfzentrum, an das Gesundheitsamt, an das Landratsamt oder an eine andere Stelle verschickt werden.

Folgende Dokumente müssen am Tag der Impfung mitgebracht werden:

Ergänzend können Sie sich folgende Dokumente herunterladen:
Einwilligungsbogen des Betreuers / der Betreuerin

Hinweis: Das Team des Impfzentrums bittet alle Bürgerinnen und Bürger erst wenige Minuten vor dem eigentlichen Termin zum Impfzentrum zu kommen, um unnötiges Anstehen in der Schlange vor dem Impfzentrum zu vermeiden.

Seit Montag, 1. März 2021, ist es möglich, als Bürgerin oder Bürger in Bayern eine Einzelfallprüfung für eine Corona-Schutzimpfung zu beantragen. Die neu gegründete Bayerische Impfkommission prüft demnach, ob Bürgerinnen und Bürger mit seltenen Erkrankungen früher eine Impfung erhalten können. Weitere Informationen sowie alle relevanten Antragsformulare können unter www.impfkommission.bayern heruntergeladen werden.

+ + + Wichtige Entwicklungen im Überblick + + +

Es ist erfreulich, dass die über 80-jährigen Bürgerinnen und Bürger in Stadt und Landkreis Schweinfurt nun vollständig erstmalig geimpft worden sind. Damit können nun auch kontinuierlich Personen der Prioritätsgruppe 2 geimpft werden, sobald sich diese für einen Termin registriert haben.

Um in den kommenden Wochen kontinuierlich weiterimpfen zu können, ist es dringend notwendig, dass sich alle impfbereiten Personen registrieren. Vor allem im Hinblick auf die guten Aussichten, dass im April die Anzahl der Impfdosen, die durch den Freistaat Bayern an die Bayerischen Impfzentren geleifert werden, steigen soll.

+ + + Testzentrum Schweinfurt und Zweigstelle Gerolzhofen + + +

Wöchentliche Auswertung: Im Erfassungszeitraum 8. bis 14. April 2021 fanden im Testzentrum Schweinfurt sowie in der Zweigstelle Gerolzhofen nach Angaben des beauftragten Testlabors Eurofins insgesamt 3.411 Corona-Testungen statt, davon waren 200 positiv.

Bitte beachten: Bei der angegebenen Zahl der Testungen sind nur die vom Eurofins-Labor erfassten und ausgewerteten Tests berücksichtigt. Nicht erfasst werden im Testzentrum die Tests, die zum Beispiel bei Hausärzten, in Krankenhäusern oder Seniorenwohnheimen durchgeführt werden.

Für das Testzentrum Schweinfurt sind die Johanniter-Unfall-Hilfe Schweinfurt und der Arbeiter-Samariter-Bund Schweinfurt verantwortlich. Der Betrieb der Zweigstelle Gerolzhofen sowie die Telefon- und Terminkoordination obliegt dem Bayerischen Roten Kreuz, Kreisverband Schweinfurt.

Die kostenlosen PCR-Tests an den Testzentren Schweinfurt und an der Zweigstelle Gerolzhofen sind nur nach Terminvereinbarung möglich.

Eine Terminvereinbarung ist online möglich unter www.corona-test-schweinfurt.de sowie telefonisch unter der Telefonnummer 09721-9490474 (Mo–Fr von 9 – 13 Uhr).

Wichtig: Symptomatische Personen werden NICHT an den Testzentren getestet.

Die Adressen des Testzentrums sowie der Zweigstelle lauten:

Testzentrum Schweinfurt, Kasernenweg 1, 97421 Schweinfurt
Zweigstelle Gerolzhofen, Berliner Straße/Volksfestplatz, 97447 Gerolzhofen, Drive-In Station (kann auch ohne PKW genutzt werden).

Weitere Informationen sind online abrufbar unter der Website www.corona-test-schweinfurt.de

+ + + Erweitertes Corona-Testangebot für Stadt und Landkreis Schweinfurt + + +

Das Landratsamt Schweinfurt hat bereits in den vergangenen Wochen ein erweitertes Corona-Testangebot für Bürgerinnen und Bürger aus Stadt und Landkreis Schweinfurt veröffentlicht. Über diesen Link gelangen Sie zur entsprechenden Pressemitteilung vom 17. März.

Die neue Teststrategie besteht aus drei Säulen:

Asymptomatische Bürgerinnen und Bürger können einerseits weiterhin in den kommunalen Testzentren in Schweinfurt und Gerolzhofen kostenlose PCR-Tests durchführen lassen oder das Angebot der Antigenschnelltests in Apotheken und bei verschiedenen Hilfsorganisationen nutzen. Des Weiteren führen teilnehmende Vertragsärztinnen und -ärzte PCR- und Antigenschnelltests durch. Zudem werden künftig auch vermehrt Selbsttests zur Verfügung stehen.

Hinweis: Die Ergebnisse der Selbsttests, die im Einzelhandel erhältlich sind, werden nicht im gleichen Maße anerkannt, wie etwa die der PCR- und Antigenschnelltests. Sie können beispielsweise nicht dazu genutzt werden, um als Reiserückkehrer/in die jeweilige Quarantänezeit zu verkürzen.

Sofern ein negatives Corona-Testergebnis für den Besuch einer bestimmten Einrichtung notwendig ist, sollten sich Bürgerinnen und Bürger zudem immer vorab bei der jeweiligen Einrichtung über die gültigen Regelungen vor Ort informieren. Auch hier kann es sein, dass das negative Ergebnis eines Selbsttests nicht ausreicht. Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, sollte sich die betroffene Person sofort absondern und über den Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die Rufnummer 116 117 einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.

 + + + Kostenlose Antigenschnelltests bei Apotheken und weiteren Einrichtungen + + +

In Stadt und Landkreis Schweinfurt bieten Apotheken, Hilfsorganisationen, wie das Bayerische Rote Kreuz und weitere Einrichtungen, wie die Stadtwerke Schweinfurt kostenlose Antigenschnelltests für asymptomatische Bürgerinnen und Bürger an. Das Ergebnis liegt i.d.R. innerhalb von 15 Minuten vor.

Bei einem positiven Antigenschnelltest muss sich die betroffene Person sofort absondern. Die positiv getestete Person ist verpflichtet, sich beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden und über das Testergebnis, die Art der Testung (Antigentest) und das Datum des Tests zu informieren. Zur Bestätigung des Testergebnisses muss ein weiterer PCR-Test durchgeführt werden, dieser wird vom Gesundheitsamt veranlasst.

Wichtig: Personen, die Symptome haben, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hinweisen, werden in Apotheken und den weiteren genannten Einrichtungen nicht getestet.

Über die Website des Landratsamt Schweinfurt finden Sie eineÜbersicht der Einrichtungen in Stadt und Landkreis Schweinfurt, die kostenlose Antigenschnelltests anbieten. Diese Liste wird stetig aktualisiert und im Laufe dieser Woche neu angepasst.

Das Angebot für Antigenschnelltests wird in den nächsten Wochen weiter ausgebaut. Nähere Informationen werden auf der Webseite des Landratsamtes Schweinfurt bekannt gegeben.

Neben den Apotheken und Testzentren bieten weiterhin Hausärztinnen und Hausärzte die Durchführung von Corona-Tests (PCR- oder Antigenschnelltest) an. Insbesondere für Personen, die Symptome haben, die auf Covid-19 hinweisen, ist die Hausärztin bzw. der Hausarzt der erste Ansprechpartner. Das Gesundheitsamt empfiehlt vorab telefonisch zu erfragen, welches Testangebot Ihnen dort zur Verfügung steht.

Sollte Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt keine Abstrichnahme durchführen, können Sie sich an spezielle Coronatest-Praxen wenden. Diese Praxen finden Sie unter www.kvb.de. Außerhalb der Öffnungszeiten der Arztpraxen besteht die Möglichkeit, sich unter der kostenfreien bundesweiten Rufnummer 116 117 an den Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst zu wenden.

+++ Freie Kapazitäten bei Corona-Schnelltest-Angebot im Landkreis Schweinfurt +++

Seit Montag, 12. April, besteht die Möglichkeit, dass sich Kinder vor dem Besuch der Kindertageseinrichtung oder Schule mittels eines PoC-Antigentests (sog. Schnelltest) testen lassen können. Dieses Angebot ist vorrangig für sogenannte „Schnupfenkinder“ gedacht, also Kinder mit leichten Erkältungssymptomen, die nach den Rahmenhygieneplänen nur mit dem Nachweis eines negativen Tests die Kindertageseinrichtung oder Schule besuchen dürfen.

Da sich hierbei freie Test-Kapazitäten ergeben haben, steht das Schnelltest-Angebot nun auch fürleicht symptomatische Bürgerinnen und Bürger jeden Alters zur Verfügung. Das bedeutet, dass neben leicht symptomatischen Kindern und Jugendlichen, nun auch andere Personen mit leichten Erkältungssymptomen in den Testzentren der DLRG in Schonungen und Werneck im Rahmen der dortigen Verfügbarkeiten einen kostenlosen PoC-Antigenschnelltest erhalten können.

Die Testzentren der DLRG in Schonungen, (Goldellern 1, 97453 Schonungen) und Werneck,

(Hallenbad Werneck, Bühlweg, 97440 Werneck), sind speziell für Personen mit leichten Erkältungssymptomen zunächst bis Freitag, 23. April 2021, in der

Zeit von 6.30 Uhr bis 8.30 Uhr von Montag bis Freitag ohne Terminvereinbarung geöffnet.

+ + + Häufig gestellte Fragen + + +

Weitere hilfreiche Antworten zu häufig gestellte Fragen rund um das Coronavirus, zur Schutzimpfung oder zu den aktuell gültigen Allgemeinverfügungen sind online abrufbar, zum Beispiel über die Website des Landratsamts Schweinfurt www.landkreis-schweinfurt.de, über die Website des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege www.stmgp.bayern.de sowie über die Website des RKI www.rki.de.

 + + + Aktuelle Einschränkungen im Landkreis Schweinfurt + + +

Nach der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 gelten zusätzliche Einschränkungen, wenn in Landkreisen und kreisfreien Städten die 7-Tage-Inzidenz drei Tage in Folge über 100 liegt.

Der 7-Tage-Inzidenzwert für den Landkreis Schweinfurt liegt seit nunmehr drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100.

Am 10. April 2021 lag der Wert bei 117,8, am 11. April 2021 bei 117,8 und am 12. April 2021 bei 115,2 (Werte laut Robert-Koch-Institut, Stand jeweiliger Tag, 0:00 Uhr).

Es gelten deshalb seit Mittwoch, 14. April 2021, die folgenden Einschränkungen im Landkreis Schweinfurt. Auf die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt des Landratsamts Schweinfurt vom 12. April 2021 wird verwiesen. Diese Bekanntmachung finden Sie unter diesem Link.

Kontaktbeschränkungen, Sport und nächtliche Ausgangssperre

Es gelten neue Kontaktbeschränkungen im Landkreis Schweinfurt: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie zusätzlich einer weiteren Person zulässig.

Zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.

Kontaktfreier Sport ist nur unter Beachtung der ab Mittwoch, 14. April, geltenden Kontaktbeschränkungen (eigener Hausstand plus eine weitere Person) erlaubt. Die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.

Zudem gilt eine nächtliche Ausgangssperre im Landkreis Schweinfurt. Das bedeutet:

Von 22 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet anhand der folgenden Ausnahmen:

  • medizinischer oder veterinärmedizinischer Notfall oder andere medizinische unaufschiebbare Behandlungen
  • Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbare Ausbildungszwecke
  • Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
  • unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger
  • Begleitung Sterbender
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
  • ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe

Einzelhandel: „Click und Meet“, Eintritt nur mit negativem Testergebnis

Die Öffnung von Ladengeschäften mit normalem Kundenverkehr ist für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe grundsätzlich untersagt.

Inzidenzunabhängig haben weiterhin zum Beispiel der Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien oder Friseurdienstleistungen geöffnet. Ebenso inzidenzunabhängig können Banken, Sparkassen und Geldautomaten besucht bzw. genutzt werden

Im übrigen Einzelhandel (z. B. Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien, Schuhgeschäfte, Spielwarengeschäfte, Buchhandlungen) gelten jedoch aufgrund des derzeitigen Inzidenzbereichs zwischen 100 und 200 besondere Regelungen. Die Öffnung von diesen Ladengeschäften für einzelne Kundinnen und Kunden ist nur nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum („Click und Meet“) möglich. Zusätzlich ist der Zutritt nur mit Vorlage eines negativen Corona-Tests zulässig. Als Nachweis gilt ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest oder Selbsttestoder ein vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test.

Bildungsangebote und Musikunterricht

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie Angebote der Erwachsenenbildung und Instrumental- und Gesangsunterricht sind in Präsenzform untersagt.

Ausgenommen davon sind: Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks. Auch für die Abschlussjahrgänge der beruflichen Schulen dürfen weiterhin Präsenzveranstaltungen angeboten werden. Diese Angebote sind unter Einhaltung der bekannten Abstands- und Hygienevorgaben zulässig.

Kulturstätten

Neben den bereits geschlossenen Kulturstätten sind nunmehr auch Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten geschlossen.

Schulen und Kindertageseinrichtungen

Weiterhin gilt die Bekanntmachung für die Schulen und Kindertagesstätten vom Freitag, 9. April 2021, bis einschließlich Sonntag, 18. April 2021. Hierzu wird am Freitag, 16. April 2021, eine für die kommende Kalenderwoche geltende Bekanntmachung durch das Landratsamt Schweinfurt erfolgen. Diese Regelungen gelten dann ab Montag, 19. April, bis einschließlich Sonntag, 25. April 2021.

Testpflicht für Beschäftige unter anderem in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Mit einer gesonderten Allgemeinverfügung vom 12. April 2021 hat das Landratsamt Schweinfurt eine Testpflicht für Beschäftigte in vollstationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Altenheimen und Seniorenresidenzen an zwei verschiedenen Tagen pro Kalenderwoche, in denen der oder die Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, angeordnet.

Nur einmal pro Kalenderwoche müssen sich Beschäftigte der genannten Einrichtungen testen lassen, wenn bereits ein Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (dies ist ab dem 15. Tag nach der Verabreichung der zweiten Impfstoffdosis gegen COVID-19 anzunehmen) oder, wenn sie in der Vergangenheit eine PCR-bestätigte COVID-19-Erkrankung durchgemacht haben und bereits eine Impfstoffdosis gegen COVID-19 verabreicht bekommen haben ab dem 15. Tag nach der Verabreichung der Impfstoffdosis.

Dem Landratsamt Schweinfurt ist bekannt, dass die Einrichtungen bereits freiwillig zwei Testungen pro Woche für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anbieten und damit einen sehr wertvollen Beitrag zum Infektionsschutz leisten.

Unter- bzw. überschreitet der Landkreis Schweinfurt drei Tage in Folge den 7-Tage-Inzidenzwert von 35, 50 bzw. 100, gelten neue Regelungen. Diese werden dann am dritten, spätestens am vierten Tag des Unter- oder Überschreitens in einer entsprechenden Bekanntmachung veröffentlicht.

+ + + Weitere Corona-Maßnahmen im Überblick + + +

Das Bayerische Kabinett hat am Mittwoch, 7. April 2021, unter anderem beschlossen, dass die für den 12. April geplanten weiteren Öffnungsschritte in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht über 100 bzw. 50, etwa in den Bereichen Außengastronomie oder Kultur, vorerst bis zum 26. April 2021 ausgesetzt werden.

Weiterhin wurde beschlossen: Es gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 für Schülerinnen und Schüler eine zweimal wöchentliche Testpflicht an der Schule als Voraussetzung für eine Teilnahme am Präsenzunterricht. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 gilt diese Testpflicht mindestens zweimal wöchentlich. Diese Testpflichten gelten ebenso für Lehrkräfte und das weitere an Schulen tätige Personal.

Der ausführliche Bericht aus der Kabinettsitzung von Mittwoch, 7. April 2021, ist über diesen Link nachzulesen.

Weiterhin gilt seit dem 23. Januar 2021 ein Alkoholverbot in der Stadt Gerolzhofen für den Marktplatz sowie – soweit sie unmittelbar die Stadtpfarrkirche (sog. Steigerwald Dom) umschließen – die Marktstraße sowie die Kirchgasse. In der Marktgemeinde Werneck wird der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit für den Balthasar-Neumann-Platz im Bereich zwischen Hahnenhof und Würzburger Straße untersagt.

Zu beachten ist auch, dass Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine medizinische Versorgung erfolgt sowie ambulant betreute Wohngemeinschaften durch ihr Hausrecht eigene Regelungen treffen können. Bitte informieren Sie sich vor Besuch in der jeweiligen Einrichtung über die genauen Regelungen vor Ort.

Weiterhin gültig: Seit Montag, 18. Januar 2021, gilt in Bayern im Öffentlichen Personennahverkehr sowie im Einzelhandel eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske.

Die für die Ladengeschäfte geltenden Regelungen wurden mit wenigen Ausnahmen seit Montag, 25. Januar 2021, für das Landratsamt Schweinfurt, das Abfallwirtschaftszentrum Rothmühle und für die Kompostanlage Gerolzhofen übernommen. Seit diesem Datum ist daher ein Zutritt zu den Einrichtungen durch Besucherinnen und Besucher nur noch mit FFP2-Schutzmaske möglich. Für Mitglieder der Kreisgremien, für Handwerker sowie für Lieferanten besteht ebenfalls die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske.

Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Maskenpflicht gänzlich befreit. Kinder zwischen dem sechsten und dem 15. Geburtstag müssen nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

 + + + Wichtige Ansprechpartner und Rufnummern + + +

Bitte beachten:Geänderte Erreichbarkeit des Gesundheitsamts

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Corona-Hotline des Gesundheitsamts Schweinfurt sind unter der Telefonnummer 09721-55-745 oder per E-Mail an ga-anmeldung@lrasw.de erreichbar.

Die Hotline ist montags bis mittwochs, von 8 Uhr bis 16 Uhr besetzt, donnerstags von 8 Uhr bis 17 Uhr sowie freitags von 8 Uhr bis 13 Uhr.

Fragen zum gemeinsamen Impfzentrum für Stadt und Landkreis Schweinfurt werden über die Hotline des Impfzentrums unter 0800 - 8772834 (Mo-Fr, 8 - 16.30 Uhr) beantwortet oder per E-Mail an impfzentrum@schweinfurt.de.

 + + + Gut zu wissen + + +

Alle Informationen rund um das Coronavirus, speziell für Unternehmen im Landkreis Schweinfurt, finden Sie online über die Homepage der Wirtschaftsförderung. Zudem finden sich viele hilfreiche Informationen für Kulturschaffende im regelmäßig erscheinenden Kultur-Newsletter des Regionalmanagements unter www.landkreis-schweinfurt.de/kultur

Allgemeine Fragen rund um das Coronavirus in Bayern werden über die Corona-Hotline der Bayerischen Staatsregierung beantwortet. Diese ist montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr und Samstag von 10 Uhr bis 15 Uhr unter der Telefonnummer 089-122 220 zu erreichen.

Online stehen ebenfalls eine Fülle an Informationen zur Verfügung, zum Beispiel auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege: www.stmgp.bayern.de/coronavirus