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© Anand Anders

Anordnung der Aufstallung von Hausgeflügel für Teile des Marktes Stadtlauringen

Nach Feststellung der Geflügelpest im Landkreis Bad Kissingen treten neue Regelungen in Kraft

Landkreis Schweinfurt. Im Landkreis Bad Kissingen wurde ein weiterer Fall von Geflügelpest (HPAI) – auch Vogelgrippe genannt – amtlich bestätigt. Bei einem auf dem Gebiet der Gemeinde Münnerstadt gelegenen Geflügelbestand wurde das Geflügelpest-Virus vom Typ H5N1 vom nationalen Referenzlabor am Friedrich-Löffler-Institut (FLI) nachgewiesen.

Auf Grund tiergesundheitsrechtlicher Bestimmungen ist um den betroffenen Bestand eine Sperrzone mit einer Schutz- (3 Kilometer Radius) sowie einer Überwachungszone (10 Kilometer Radius) einzurichten, wovon ebenfalls Teile des Marktes Stadtlauringen im Landkreis Schweinfurt betroffen sind.
Das Landratsamt Schweinfurt hat daher zum Schutz vor einer Ausbreitung der Geflügelpest und insbesondere zum Schutz von Haus- und Nutzgeflügel mit Wirkung zum 15.03.2022 eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der eine Aufstallungspflicht für Geflügel für Teile des Marktes Stadtlauringen (innerhalb der Überwachungszone) angeordnet werden. 

Die entsprechende Allgemeinverfügung wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt sowie im Schaukasten des Landratsamtes bekanntgemacht und kann ebenso auf der Homepage nachgelesen werden. Dort ist weiterhin eine Liste hinterlegt, welche Ortsteile bzw. Gebiete betroffen sind, und eine Karte anzuklicken, die den Umriss der Überwachungszone anzeigt.

Die wesentlichen Punkte der Allgemeinverfügung

Für alle privaten und gewerblichen Tierhalter, die Vögel, wie zum Beispiel Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse im Landkreis Schweinfurt halten und deren Geflügelhaltung sich innerhalb der entsprechenden o.g. Überwachungszone befindet, wird die Aufstallung des Geflügels, unabhängig von der Anzahl der Tiere und der Art der Haltung, angeordnet.

Die Aufstallung hat entweder in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung besteht, zu erfolgen.

Alle Geflügelhalter haben im Bestandsregister ergänzende Aufzeichnungen über Verendensfälle zu führen.

Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind verboten.

Folgende Tiere und Erzeugnissedürfen nicht in oder aus einem Bestand verbracht werden:

  • Vögel
  • Fleisch von Geflügel und Federwild,
  • Eier,
  • sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte, die von Geflügel und Federwild stammen.

Die bereits mit der Allgemeinverfügung des Landratsamtes vom 09.12.2021 angeordneten zusätzlichen Biosicherheitsmaßnahmen gelten weiterhin im gesamten Gebiet des Landkreises Schweinfurt:

  • Schützen Sie Ihr Geflügel vor Kontakt mit Wildvögeln, z.B. durch abgedeckte Auslaufvolieren
     
  • Trennen Sie strikt zwischen Straßen- und Stallkleidung, auch bei den Schuhen
     
  • Waschen Sie sich vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Auslaufs/Stalls die Hände mit Wasser und Seife
     
  • Bewahren Sie Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, die mit Geflügel in Berührung kommen können, für Wildvögel unzugänglich auf
     
  • Füttern Sie das Geflügel nur im Stall bzw. nur an Stellen, die für Wildvögel unzugänglich sind und tränken Sie es mit Leitungswasser (nicht mit Regenwasser oder sonstigem Oberflächenwasser)
     
  • Verfüttern Sie keine Geflügelteile und keine Eierschalen von gekauften Eiern
     
  • Sichern Sie die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt
     
  • Reinigen und desinfizieren Sie Gerätschaften und Fahrzeuge nach jeder Ein- oder Ausstallung von Geflügel und nach jedem Geflügeltransport
     
  • Jäger, die Wildvögel erlegen und gleichzeitig Hausgeflügel halten, sind angehalten, die Hygienemaßnahmen besonders sorgfältig zu beachten
     
  • Ziehen Sie bei auffällig hohen Todesfallzahlen, Leistungseinbußen und Krankheitserscheinungen unverzüglich Ihren Hoftierarzt hinzu bzw. melden diese Feststellungen beim Veterinäramt.

Merkblatt für Geflügelhalter

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hat ein Merkblatt mit Sicherheitsmaßnahmen speziell für Geflügelhalter sowie aktuelle Informationen zur Geflügelpest in Bayern erstellt.

Anmeldeformular für Geflügelhaltungen

Darüber hinaus gelten unabhängig vom aktuellen Geflügelpestgeschehen weitere veterinärrechtliche Vorschriften für Geflügelhalter.

Wer Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel (unabhängig von Anzahl der Tiere oder Art der Haltung) halten will, ist nach § 26 Viehverkehrsverordnung verpflichtet, dies dem örtlich zuständigen Veterinäramt vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Nach Möglichkeit sollte für die Anmeldung das vom Veterinäramt erstellte Anmeldeformular für Geflügelhaltungen verwendet werden.

Geflügelhalter, die dieser Verpflichtung noch nicht nachgekommen sind, haben dies unverzüglich nachzuholen. Zusätzlich zur Meldung beim Veterinäramt ist beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine Betriebs- bzw. Registriernummer zu beantragen und die Tierhaltung ist bei der Bayerischen Tierseuchenkasse anzumelden.

Grundsätzliche Pflicht zur Meldung von erhöhten Tierverlusten oder einer Abnahme der üblichen Legeleistung oder der durchschnittlichen Gewichtszunahme:

Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Bestand mit bis zu 100 Tieren Verluste von mindestens drei Tieren oder in einem Bestand mit mehr als 100 Tieren von mehr als 2 Prozent auf oder kommt es zu einer Abnahme der üblichen Legeleistung oder der durchschnittlichen Gewichtszunahme von mehr als 5 Prozent, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer HPAI-Infektion durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.

Weitere wichtige Hinweise für Bürgerinnen und Bürger

Tote oder kranke Tiere sollten von Bürgerinnen und Bürgern nicht berührt werden. Entsprechende Funde sollten dem Veterinäramt gemeldet werden.

Das Veterinäramt ist erreichbar unter der Telefonnummer: 09721/55-310, per Fax an 09721/55-372 oder E-Mail an vetamt@lrasw.de.

Weiterführende Informationen hierzu finden Bürgerinnen und Bürger zum Beispiel über die Website des Friedrich-Löffler-Instituts sowie auf der Website des Veterinäramts am Landratsamt Schweinfurt unter „Downloads“.